Überblick zur Bezugsteuer in der Schweiz

Die Bezugsteuer ist ein essenzielles, aber oft missverstandenes Element des Schweizer Mehrwertsteuersystems. Sie spielt eine bedeutende Rolle im internationalen Handel und bei Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen an in der Schweiz ansässige Unternehmen erbracht werden. In diesem Beitrag wird die Bezugsteuer umfassend erläutert, ihre Funktionsweise und gesetzlichen Rahmenbedingungen beschrieben sowie praktische Beispiele zur Veranschaulichung gegeben.

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Highlights

  • Bezugsteuer wichtig für Dienstleistungen aus dem Ausland, Reverse-Charge-Verfahren
  • Steuerpflicht betrifft Unternehmen mit Dienstleistungen aus dem Ausland
  • Unterschiedliche Leistungen wie Beratung oder IT unterliegen der Bezugsteuer
  • Ausnahmen und Sonderregelungen beeinflussen die Steuerpflicht
  • Abrechnung erfolgt durch den Empfänger; Vorsteuerabzug möglich

Inhalt

  • Überblick zur Bezugsteuer in der Schweiz
  • Highlights & content
  • Was ist die Bezugsteuer?
  • Wer ist steuerpflichtig?
  • Abrechnung der Bezugsteuer
  • Sonderregelungen für die Schweizer Bezugsteuer
  • Unterschied zwischen Einfuhrsteuer und Bezugsteuer
  • Detaillierte Fallstudien und Beispiele
  • Abrechnung und Dokumentation der Bezugsteuer
  • Ihr Partner für Steuerfragen: Nexova AG

Was ist die Bezugsteuer?

Die Bezugsteuer, auch bekannt als Reverse-Charge-Verfahren, ist eine spezielle Regelung im Mehrwertsteuerrecht. Sie wird angewendet, wenn Unternehmen aus dem Ausland Dienstleistungen oder bestimmte Lieferungen beziehen. Statt dass der ausländische Leistungserbringer die Mehrwertsteuer erhebt, muss der Schweizer Leistungsempfänger die Steuer selbst berechnen und abführen.

Ziel des Reverse Charge Verfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Dies vereinfacht die Steuererhebung und verhindert, dass ausländische Unternehmen sich in der Schweiz registrieren müssen. Es soll auch Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und gewährleisten, dass Dienstleistungen und Waren unabhängig vom Herkunftsland gleich besteuert werden.

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Wer ist steuerpflichtig?

Im Kontext der Bezugsteuer sind vor allem Unternehmen steuerpflichtig, die Leistungen aus dem Ausland beziehen. Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen bereits mehrwertsteuerpflichtig ist. Entscheidend ist, ob die bezogenen Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen würden, wenn sie von einem inländischen Anbieter erbracht worden wären.

Voraussetzungen zur Steuerpflicht

  • Leistungsempfänger: Der Empfänger der Leistung muss ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen sein​.
  • Leistungsart: Es muss sich um Dienstleistungen oder bestimmte Lieferungen aus von Unternehmen mit Sitz im Ausland handeln, die unter die Bezugsteuer fallen. Beispiele sind Beratungsdienstleistungen, Werbeleistungen und elektronische Dienstleistungen.
  • Ort der Leistung: Die Dienstleistung muss in der Schweiz genutzt oder ausgewertet werden.

Was wird besteuert

Die Bezugsteuer gilt für verschiedene Dienstleistungen und Lieferungen. Typische Beispiele umfassen:

  • Dienstleistungen von ausländischen Beratern: Rechts- oder Steuerberatung, Unternehmensberatung etc.
  • Werbeleistungen: Werbung, Marketing-Dienstleistungen.
  • Elektronische Dienstleistungen: Softwarelizenzen, Hosting-Dienste, Online-Abonnements.
  • Einfuhr von datenträgern ohne marktwert

Ausnahmen und Sonderregelungen

Keine Bezugsteuer ist geschuldet, wenn die Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen oder befreit sind, wie z.B. ärztliche Behandlungen oder Bildungsleistungen. Zudem gibt es Sonderregelungen für den Bezug von immateriellen Gütern und bestimmte Branchen.

Wenn die Rechnung einer ausländischen Firma den Schweizer MWST-Satz und eine schweizerische MWST-Nummer enthält, entfällt die Bezugsteuer. Der Schweizer Empfänger muss nichts melden.

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Abrechnung der Bezugsteuer

Die Abrechnung der Bezugsteuer erfolgt durch den Leistungsempfänger. Dieser muss die bezogene Leistung in seiner Mehrwertsteuerabrechnung deklarieren und die entsprechende Steuer berechnen und abführen.

Wenn ein Leistungsempfänger nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, unterliegt er der Bezugsteuer, sobald er innerhalb eines Kalenderjahres der Bezugsteuer unterliegende Leistungen im Wert von über 10.000 Franken bezieht.

Die deklarierte Bezugsteuer kann, sofern die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, in der gleichen Abrechnung als Vorsteuer deklariert und abgezogen werden.

Praktisches Beispiel

Ein Schweizer mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen bezieht Beratungsleistungen von einem deutschen Berater. Der deutsche Berater stellt keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Das Schweizer Unternehmen muss nun den Wert der bezogenen Leistung in der Mehrwertsteuerabrechnung angeben und die Steuer zum geltenden Satz der MWST von 8.1% berechnen und an die Steuerbehörde abführen.

Die deklarierte Bezugsteuer kann in der gleichen Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer deklariert und in Abzug gebracht werden.

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Sonderregelungen für die Schweizer Bezugsteuer

Die Schweiz hat spezielle Regelungen im Mehrwertsteuergesetz eingeführt, um die Anwendung zu erleichtern und bestimmte Branchen zu entlasten. Beispielsweise können kleine Unternehmen, die unter der jährlichen Umsatzgrenze von CHF 100,000 liegen, von der Bezugsteuerpflicht befreit sein​​.

Ein Leistungsbezüger, der für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtig ist (z.B. Privatperson, Schule oder Kleinunternehmen), wird bezugsteuerpflichtig, wenn er oder sie innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10’000 Franken der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bezieht.

Voraussetzungen zur Befreiung

  • Kleinstunternehmen: Jahresumsatz unter CHF 100,000.
  • Nicht gewinnorientierte Organisationen: Bestimmte Vereine und gemeinnützige Organisationen.

Wie erkenne ich, ob Bezugsteuer abgerechnet werden muss?

Um festzustellen, ob eine Leistung der Bezugsteuer unterliegt, sollten Unternehmen folgende Fragen klären:

  1. Handelt es sich um eine Dienstleistung oder Lieferung, die in der Schweiz genutzt wird?
  2. Ist der Anbieter im Ausland ansässig?
  3. Würde die Leistung der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie von einem inländischen Anbieter erbracht würde?
  4. Für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtige Leistungsbezüger: Erreicht der Gesamtwert der bezogenen Leistungen innerhalb eines Kalenderjahres die Schwelle von CHF 10’000?

Praxisnahe Tipps zur Abwicklung

  • Überprüfung der Lieferantenrechnungen: Unternehmen sollten regelmäßig die Rechnungen ihrer Lieferantenrechnungen überprüfen, um festzustellen, ob die Bezugsteuer korrekt angewendet wurde.
  • Schulung der Mitarbeiter: Mitarbeiter, die mit der Buchhaltung und Steuerabrechnung betraut sind, sollten in den Grundlagen der Bezugsteuer geschult werden.
  • Nutzung von Softwarelösungen: Moderne ERP-Systeme können die Abwicklung der Bezugsteuer automatisieren und Fehler minimieren.

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Unterschied zwischen Einfuhrsteuer und Bezugsteuer

Die Einfuhrsteuer und die Bezugsteuer sind zwei unterschiedliche Konzepte im Schweizer Mehrwertsteuersystem, die sich auf die Besteuerung von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen.

Einfuhrsteuer: Diese Steuer wird auf physische Waren erhoben, die in die Schweiz importiert werden. Sie wird von der Zollbehörde an der Grenze erhoben und basiert auf dem Gesamtwert der eingeführten Waren. Die Einfuhrsteuer stellt sicher, dass importierte Waren genauso besteuert werden wie inländische Produkte.

Bezugsteuer: Im Gegensatz zur Einfuhrsteuer betrifft die Bezugsteuer Dienstleistungen und bestimmte immaterielle Güter, die von ausländischen Anbietern an inländische Unternehmen erbracht werden. Hierbei muss der in der Schweiz ansässige Leistungsempfänger die Steuer selbst berechnen und abführen, da der ausländische Anbieter nicht mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz ist.

Die Einfuhrsteuer bezieht sich also auf den physischen Warenverkehr über die Grenze, während die Bezugsteuer auf Dienstleistungen und immaterielle Leistungen aus dem Ausland angewendet wird, die in der Schweiz genutzt oder ausgewertet werden.


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Detaillierte Fallstudien und Beispiele

Um die Anwendung der Bezugssteuer weiter zu veranschaulichen, betrachten wir einige konkrete Fallstudien:

Fallstudie 1: Beratungsdienstleistungen

Ein Schweizer Start-up bezieht eine umfassende Marktanalyse von einem britischen Beratungsunternehmen. Der britische Anbieter stellt keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Das Schweizer Start-up muss die Bezugsteuer auf den Rechnungsbetrag anwenden und diese in der Mehrwertsteuerabrechnung deklarieren.

Fallstudie 2: IT-Dienstleistungen

Ein mittelständisches Schweizer Unternehmen kauft Softwarelizenzen von einem US-amerikanischen Anbieter. Auch hier stellt der Anbieter keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Das Schweizer Unternehmen muss den Wert der Lizenzen in der Mehrwertsteuerabrechnung angeben und die entsprechende Bezugsteuer abführen.

Fallstudie 3: Werbeleistungen

Eine Schweizer Werbeagentur beauftragt eine deutsche Kreativagentur mit der Erstellung einer Werbekampagne. Die deutsche Agentur stellt keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Schweizer Werbeagentur muss die Bezugsteuer auf den Wert der erbrachten Dienstleistungen berechnen und in der Mehrwertsteuerabrechnung deklarieren.

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Abrechnung und Dokumentation der Bezugsteuer

Die korrekte Abrechnung und Dokumentation der Bezugsteuer ist entscheidend, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden. Hier sind einige Schritte, die Unternehmen beachten sollten:

  • Erfassung der bezogenen Leistungen: Alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Bezugsteuer unterliegen, sollten sorgfältig erfasst und dokumentiert werden.
  • Berechnung der Steuer: Die Bezugsteuer muss zum geltenden Mehrwertsteuersatz berechnet werden.
  • Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung: Die berechnete Steuer muss in der regelmäßigen Mehrwertsteuerabrechnung angegeben werden.

Fehler vermeiden

Um Fehler bei der Abrechnung der Bezugsteuer zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:

  • Regelmäßige Schulungen: Mitarbeiter sollten regelmäßig in den relevanten steuerlichen Vorschriften geschult werden.
  • Interne Kontrollsysteme: Es sollten interne Kontrollsysteme implementiert werden, um sicherzustellen, dass alle bezogenen Leistungen korrekt erfasst und versteuert werden.
  • Externe Beratung: Bei Unsicherheiten ist es ratsam, externe Steuerberater oder Experten hinzuzuziehen.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Die Nichtbeachtung der Vorschriften zur Bezugsteuer kann erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Unternehmen, die die Bezugsteuer nicht korrekt abführen, riskieren Nachforderungen, Bußgelder und Zinsen. Zudem kann es zu einem Vertrauensverlust bei den Steuerbehörden kommen, was weitere Prüfungen und Kontrollen nach sich ziehen kann​.

Nutzen moderner Technologien

Moderne Technologien und Softwarelösungen können Unternehmen dabei unterstützen, die Bezugsteuer korrekt und effizient abzuwickeln. ERP-Systeme bieten oft integrierte Funktionen zur Erfassung und Berechnung der Bezugsteuer. Zudem können Cloud-basierte Lösungen die Zusammenarbeit mit externen Beratern erleichtern und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen.

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