Überblick zum Aktionärsbindungsvertrag – Ein Leitfaden für Aktiengesellschaftsgründer in der Schweiz

Der Aktionärsbindungsvertrag ist ein wesentlicher Vertrag für die Gründungsaktionäre einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Er regelt ihre Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten und bietet einen Rahmen, der über die begrenzten zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts hinausgeht. Dieser Vertrag ist besonders wertvoll für kleine Aktiengesellschaften, bei denen die persönlichen Beziehungen zwischen den Aktionären eine wichtige Rolle spielen.

Durch die klare Definition von Erwartungen und Verfahren trägt ein Aktionärsvertrag dazu bei, Streitigkeiten zu vermeiden und die Ausrichtung auf die Ziele und Visionen des Unternehmens zu gewährleisten. Dieser Artikel liefert den Schlüssel zum Verständnis der Bestandteile und Auswirkungen einer Aktionärsvereinbarung, die für eine wirksame Unternehmensführung und langfristige Synergien zwischen den Aktionären entscheidend sind.

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Highlights

  • Der Aktionärsbindungsvertrag regelt Rechte, Pflichten und geht über das Schweizer Obligationenrecht hinaus
  • Besonders wertvoll für kleine Aktiengesellschaften, vermeidet Streitigkeiten und sichert Unternehmensziele
  • Ein privatrechtlicher Vertrag definiert Aktionärsrechte und -pflichten, anders als die Satzung des Unternehmens
  • Entscheidungsprozesse und Aktienübertragungsregeln gewährleisten Transparenz und Schutz vor Übernahmen
  • Abstimmungspflichten und Konkurrenzverbote sichern Ausrichtung und schützen vor Interessenkonflikten

Inhalt

  • Überblick zum Aktionärsbindungsvertrag – Ein Leitfaden für Aktiengesellschaftsgründer in der Schweiz
  • Highlights & content
  • Was ist ein Aktionärsbindungsvertrag?
  • Wer ist an den Aktionärsbindungsvertrag gebunden?
  • Wann und warum brauchen Sie Aktionärsbindungsverträge?
  • Was sind die wichtigsten Punkte in einem Aktionärsbindungsvertrag?
  • Finden Sie mit Nexova die richtige rechtliche Beratung für die Erstellung Ihres eigenen Aktionärsbindungsvertrags

Was ist ein Aktionärsbindungsvertrag?

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Ein Aktionärsbindungsvertrag ist ein verbindlicher privatrechtlicher Vertrag zwischen den Gründungsaktionären einer Gesellschaft, in dem ihre Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten festgelegt sind.

Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) besteht die einzige zwingende Verpflichtung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft (AG) darin, das Aktienkapital für die an sie ausgegebenen Aktien einzuzahlen (Art. 680 Abs. 1 OR). Aktionäre können auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den bei der Ausgabe einer Aktie festgesetzten Betrag.

Ein gängiger Weg, diese Einschränkung zu überwinden, ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Aktionären selbst (der Aktionärsbindungsvertrag), der ihnen verschiedene zusätzliche Rechte und Pflichten auferlegt, denen sie wissentlich zustimmen.

Der Aktionärsbindungsvertrag ist vor allem bei kleineren Aktiengesellschaften nützlich, bei denen das Gründungsteam persönliche und/oder berufliche Beziehungen zueinander unterhält und gemeinsam die Hauptaktionäre des Unternehmens sind. Der Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags ist ein wirksames Mittel, um Streitigkeiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass sich alle an den gemeinsamen Zielen und der Vision des Unternehmens orientieren.

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Wer ist an den Aktionärsbindungsvertrag gebunden?

Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei dem Aktionärsbindungsvertrag um einen privaten Vertrag handelt, der ausschliesslich zwischen den einzelnen Aktionären geschlossen wird. Nur die Aktionäre selbst sind an den Vertrag gebunden, während die Gesellschaft als juristische Person nicht Vertragspartei ist und daher nicht an den Vertrag gebunden ist. Die Gesellschaft ist nur durch ihre Satzung und das geltende Gesellschaftsrecht gebunden.

Wenn die Aktionäre beispielsweise auf der Generalversammlung in einer Weise abstimmen, die gegen eine Klausel verstösst, der sie im Aktionärsbindungsvertrag zugestimmt haben, ist die Abstimmung für die Gesellschaft dennoch gültig. Die negativ betroffenen Parteien müssen daher Schadensersatz, eventuell vereinbarte Vertragsstrafen oder den Privatklageweg wegen des vertraglichen Verstosses gegen ihre Aktionärsbindungsverträge einschlagen.   

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Wann und warum brauchen Sie Aktionärsbindungsverträge?

Ein Aktionärsbindungsvertrag wird benötigt, wenn mehrere Aktionäre gemeinsam eine Aktiengesellschaft leiten. Besonders wichtig ist der Abschluss eines für beide Seiten verbindlichen Aktionärsvertrags zwischen den Mehrheitsaktionären von kleinen Start-ups und KMU, da er dazu beiträgt, den reibungslosen Betrieb und die Verwaltung des Unternehmens sicherzustellen. Die Vereinbarung sollte so früh wie möglich ausgearbeitet und unterzeichnet werden, idealerweise in der Gründungsphase des Unternehmens.

Zu den wichtigsten Gründen für die Notwendigkeit einer Aktionärsvereinbarung gehören:

Erleichterung der reibungslosen Übertragung von Aktien: Sie legt die Regeln für den Verkauf oder die Übertragung von Aktien fest, wie z. B. Verfügungsbeschränkungen und vorrangige Erwerbsrechte. Dies schützt das Unternehmen und die Aktionäre vor unerwünschten oder feindlichen Übernahmen.

Verhinderung von Streitigkeiten: Indem die Rollen, Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters klar umrissen werden, hilft die Vereinbarung, Konflikte zu vermeiden.

Klärung der Entscheidungsprozesse: In der Aktionärsvereinbarung werden die Verfahren für wichtige Entscheidungen festgelegt, um Transparenz und Effizienz zu gewährleisten. Häufig enthält er auch bestimmte Abstimmungspflichten und -beschränkungen, die die Aktionäre verpflichten, bei bestimmten Fragen in einer vorher vereinbarten Weise einheitlich abzustimmen.

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Was sind die wichtigsten Punkte in einem Aktionärsbindungsvertrag?

Der Inhalt eines Aktionärsvertrags kann sehr unterschiedlich sein, da jeder Vertrag auf die persönlichen Bedürfnisse der vertragsschliessenden Aktionäre zugeschnitten ist, und es gibt nur wenige Einschränkungen hinsichtlich der Punkte, die er enthalten kann.

Der Aktionärsbindungsvertrag ist nicht an die engen Strukturen des Gesellschaftsrechts gebunden, und es gibt keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen darüber, welche Bestimmungen der Vertrag enthalten darf. Dies ermöglicht eine grosse Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Aktionärbindungsvertrags, solange er die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und die Persönlichkeitsrechte des schweizerischen Privatrechts (d.h. das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Schweizerische Obligationenrecht) einhält.

Es gibt jedoch einige Punkte, die üblicherweise in Aktionärsvereinbarungen enthalten sind:

1.      Beschränkungen von Veräusserungs- und Erwerbsrechten

Die Aktionärsvereinbarung enthält häufig verschiedene Klauseln, die regeln, wie Aktien verkauft oder übertragen werden können, um die Kontrolle innerhalb der derzeitigen Aktionärsgruppe zu erhalten. Dies ist oft der Hauptzweck des Abschlusses einer solchen Vereinbarung. Einige gängige Klauseln sind:

1.1. Vorhandrecht (Pre-emption right)

Ein Vohandrecht gibt bestehenden Aktionären die erste Option, Aktien zu kaufen, die ein anderer Aktionär zu verkaufen beabsichtigt. Dies funktioniert in der Regel so, dass ein Aktionär, der seine Aktien verkaufen oder übertragen möchte, diese zunächst den anderen vertragsschliessenden Aktionären im Verhältnis zu ihrem bestehenden Aktienbesitz zum Kauf anbieten muss, bevor er sich an einen Dritten wendet, um den Verkauf zu arrangieren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die derzeitigen Anteilseigner ihre anteilige Beteiligung und Kontrolle über das Unternehmen behalten können, wenn sie dies wünschen.

In der Regel gibt es Klauseln in der Vereinbarung, die festlegen, wie der Verkaufspreis bestimmt wird. In der Regel wird er als innerer Wert der Aktien des Unternehmens auf der Grundlage einer von einem qualifizierten Wirtschaftsprüfer durchgeführten Bewertung berechnet. Der Aktionär, der die Aktien verkaufen will, muss die anderen Aktionäre von ihrem Vorkaufsrecht in Kenntnis setzen, und diese haben dann eine bestimmte Frist, um ihr Recht auszuüben oder darauf zu verzichten (z. B. 30 Tage nach Zustellung der Mitteilung).

1.2. Vorkaufsrecht (Right of first refusal)

Das Vorkaufsrecht (ROFR) dient einem ähnlichen Zweck wie das Vorhandrecht, mit einem kleinen Unterschied in seiner Funktionsweise. Wenn die bestehenden Aktionäre ihr Vorhandrecht nicht ausüben, kann der verkaufende Aktionär Angebote von Dritten einholen. Sobald jedoch ein Angebot von dritter Seite eingeht, muss der verkaufende Aktionär den Altaktionären die Aktien erneut anbieten, und zwar mindestens zu denselben Bedingungen wie das Angebot von dritter Seite (in der Regel zum niedrigeren Wert des inneren Wertes oder des Angebotspreises von dritter Seite). Der Aktionär darf den Verkauf an den Drittkäufer nur dann durchführen, wenn die Altaktionäre ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben.

Das ROFR gibt den bestehenden Aktionären eine zweite Gelegenheit, die Aktien zu Bedingungen zu erwerben, die mindestens so günstig sind wie die, die einem Drittkäufer angeboten werden, bevor ein Verkauf oder eine Übertragung abgeschlossen wird. Durch diesen zweigleisigen Ansatz wird sichergestellt, dass die bestehenden Aktionäre mehrere Möglichkeiten haben, ihre Kontrolle und ihren Anteil am Unternehmen zu behalten. Das ROFR bietet auch einen Mechanismus zur Marktvalidierung des Aktienpreises durch Angebote Dritter.

1.3. Mitverkaufsrecht (Tag-along-right)

Ein „Tag-along“-Recht gibt dem Aktionär für den Fall, dass andere Aktionäre ihre Aktien verkaufen, das Recht, ihre Aktien ebenfalls an denselben Drittkäufer zu demselben Preis und zu denselben Bedingungen zu verkaufen. Der vorgeschlagene Käufer ist somit verpflichtet, alle Aktien derjenigen zu kaufen, die ihr Mitnahmerecht ausüben, und sollte über das Bestehen dieses Rechts informiert werden, bevor er sich zum Aktienkauf verpflichtet.

Das Tag-along-Recht tritt in der Regel in Kraft, wenn ein bestimmter Anteil der Aktien zum Verkauf oder zur Übertragung angeboten wird, z. B. über 50 % (was zu einer Änderung der Kontrolle über das Unternehmen führen würde).

Die Klausel über den gemeinsamen Verkauf hat viele Funktionen. Ein Zweck ist der Schutz von Minderheitsaktionären, indem sie ihre Aktien zusammen mit einem Mehrheitsaktionär verkaufen können, der seinen Anteil veräussert, wodurch sichergestellt wird, dass sie das Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie der Mehrheitsaktionär verlassen können.

Eine weitere Funktion besteht darin, die Gründungsaktionäre davor zu schützen, dass sie die Kontrolle über das Unternehmen verlieren, während sie immer noch als Eigentümer von Aktien festsitzen (d. h. sie haben die Möglichkeit, ihre Position aufzugeben, wenn sie erfahren, dass das Unternehmen einen neuen Mehrheitsaktionär bekommt).

1.4. Mitverkaufspflicht (Drag-along-right)

Das Drag-along-right ermöglicht es den Mehrheitsaktionären, die Minderheitsaktionäre zu zwingen, sich an der Veräußerung des Unternehmens zu beteiligen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein potenzieller Käufer 100 % des Unternehmens erwerben kann, wenn er dies wünscht, was den Verkaufsprozess vereinfacht. Das Mitziehrecht wird in der Regel auch durchsetzbar, wenn ein bestimmter Mindestanteil der Aktien an einen potenziellen Käufer verkauft wird (z. B. mindestens 70 % der Aktien).

1.5. Bedingte Kaufrechte

Verschiedene bedingte Kaufrechte ermöglichen es den bestehenden Aktionären, Aktien unter bestimmten Bedingungen zu erwerben, z. B. im Falle des Konkurses eines Aktionärs, im Todesfall oder bei Verletzung der Vereinbarung. Dies trägt dazu bei, Stabilität und Kontinuität in der Eigentümerstruktur des Unternehmens zu gewährleisten, indem es den bisherigen Gründern das Recht auf Ersterwerb in zahlreichen Szenarien einräumt, in denen ihr Eigentum andernfalls verwässert oder gefährdet werden könnte. Das Kaufrecht gilt in der Regel im Verhältnis zu ihrem bestehenden Aktienbesitz.

2.      Pflichten und Beschränkungen bei der Stimmabgabe

Die Aktionärsvereinbarung kann Klauseln enthalten, die die Aktionäre vertraglich dazu verpflichten, auf der Generalversammlung über bestimmte Themen in einer vorher festgelegten Weise abzustimmen. Dies gewährleistet eine gemeinsame Ausrichtung bei der Entscheidungsfindung und verhindert Stimmengleichheit, insbesondere wenn es nur wenige Aktionäre gibt. Die Festlegung von Beschränkungen und Verpflichtungen für die Stimmabgabe von Anfang an kann auch dazu beitragen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Abstimmungspflichten können alles umfassen, von Entscheidungen über die Gewinnverteilung bis hin zur Wahl des Verwaltungsrats. Alles ist zulässig, wenn es nicht gesetzeswidrig ist und nicht als Versuch des „Stimmenkaufs“ ausgelegt werden kann.

3.      Loyalitätspflicht und Konkurrenzverbote

Die Aktionärsvereinbarung enthält häufig Klauseln, die die Aktionäre verpflichten, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln und Aktivitäten zu vermeiden, die dem Unternehmen schaden oder mit seiner Geschäftstätigkeit konkurrieren könnten. Dies kann Folgendes beinhalten:

  • Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern oder Kunden während der Beteiligung des Aktionärs am Unternehmen und für einen begrenzten Zeitraum danach.
  • keine Geschäfte in den geografischen Märkten des Unternehmens zu tätigen, die mit dem Geschäft des Unternehmens konkurrieren oder den gleichen Zweck wie das Unternehmen verfolgen.
  • Nichtweitergabe von wertvollen oder sensiblen Unternehmensinformationen.

Die Aufnahme von Wettbewerbsregeln in die Aktionärsvereinbarung stellt sicher, dass alle Aktionäre auf die gleichen Ziele hinarbeiten und weder die Gesellschaft noch sich gegenseitig untergraben. Allerdings sollten die Verpflichtungen auch nicht so unangemessen restriktiv sein, dass sie die Freiheit des Aktionärs vollständig einschränken, insbesondere wenn sie über seine Beteiligung an der Gesellschaft hinausgehen.

4.      Klauseln in Bezug auf den Verwaltungsrat und die Unternehmensleitung

Die Vereinbarung enthält häufig Bestimmungen über die Zusammensetzung, Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates sowie über dessen Stimmrechte und Pflichten. Sie kann auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Unternehmensleitung umreissen, um eine klare Führungsstruktur zu gewährleisten.

5.      Gewinnverteilung und Unternehmensfinanzierung

Im Aktionärbindungsvertrag wird in der Regel festgelegt, wie die Gewinne unter den Aktionären verteilt werden und wie das Unternehmen finanziert wird. Dazu gehören Einzelheiten zu Dividenden, Reinvestition von Gewinnen und Verfahren für die Beschaffung zusätzlichen Kapitals.

So kann in der Vereinbarung beispielsweise festgelegt werden, dass höchstens 30 % der Unternehmensgewinne als Dividenden ausgeschüttet werden, während der Rest in das Unternehmen reinvestiert werden soll.  Er kann die Aktionäre auch dazu verpflichten, dem Unternehmen bei Bedarf Finanzmittel in Form von Darlehen (bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) zur Verfügung zu stellen.

6.      Dauer und Kündigungsklauseln

In diesen Klauseln werden die Dauer der Aktionärsvereinbarung und die Bedingungen, unter denen sie gekündigt werden kann, festgelegt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Aktionäre über die Laufzeit der Vereinbarung und die Verfahren zu ihrer Beendigung informiert sind. Es ist wichtig, dass die Laufzeit der Aktionärsvereinbarung lang genug ist, um einen angemessenen Schutz für die Parteien zu gewährleisten.

Die Schweizer Gesetzgebung sieht keine Obergrenze für die Dauer von Aktionärsvereinbarungen vor. Dennoch dürfen solche Verträge nicht unbegrenzt oder über einen zu langen Zeitraum laufen, da dies die Parteien zu stark bindet und in ihre persönliche und wirtschaftliche Freiheit eingreift. In der Praxis ist es sinnvoll, die Dauer des Aktionärbindungsvertrags an die Lebensdauer der Gesellschaft anzupassen, doch besteht hier noch eine gewisse rechtliche Unklarheit.

7.      Sanktionen für Verstösse gegen den Aktionärbindungsvertrag und andere Übertretungen

Um die Einhaltung der Vereinbarung zu gewährleisten und von Fehlverhalten abzuschrecken, können in der Vereinbarung spezifische Sanktionen für Aktionäre festgelegt werden, die gegen die Vereinbarung verstossen. Dazu können Geldstrafen, der Zwangsverkauf von Aktien oder andere Rechtsmittel gehören.

Wie bereits erwähnt, sind Aktionärsvereinbarungen nur für die Unterzeichner verbindlich und haben keine Auswirkungen auf das Unternehmen selbst. Wenn ein Aktionär in einer Hauptversammlung nicht entsprechend der Vereinbarung abstimmt, bleibt seine Stimme trotz Verstosses gegen die Vereinbarung gültig. Die Aufnahme spezifischer Sanktionen für die Nichteinhaltung der Vereinbarung ist daher ein wirksames Mittel, um dieses Risiko zu mindern und die betroffenen Parteien zu entschädigen.

8.      Zusätzliche Rechte und Pflichten

Der Aktionärsbindungsvertrag kann weitere Rechte und Pflichten enthalten, die von den Aktionären als notwendig erachtet werden, z. B. Vertraulichkeitsvereinbarungen, das Verfahren zur Aufnahme neuer Aktionäre oder Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten.

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Die Erstellung einer Aktionärsvereinbarung ist ein wichtiger, aber auch komplexer Prozess, der ein tiefes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und der spezifischen Bedürfnisse Ihres Unternehmens erfordert. Da es nahezu unendlich viele Möglichkeiten gibt, eine Vereinbarung nach den eigenen Bedürfnissen zu gestalten, ist es von entscheidender Bedeutung, professionelles Fachwissen in Anspruch zu nehmen; „copy-paste“-Lösungen reichen einfach nicht aus.

Als zuverlässiger Treuhänder, der Treuhand-, Rechts- und digitale Buchhaltungsdienstleistungen für Start-ups und KMUs in der Schweiz anbietet, bietet Nexova fachkundige Rechtsberatung, um Ihnen bei der Erstellung eines umfassenden und effektiven Aktionärsvertrags zu helfen, der auf Ihr Unternehmen zugeschnitten ist. Unser erfahrenes juristisches Team kann sicherstellen, dass alle notwendigen Klauseln enthalten sind, die Ihre individuellen Bedürfnisse am besten abdecken und gleichzeitig den gesetzlichen Anforderungen der Schweiz entsprechen.

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