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Steuern & Recht
David Merz | Geschäftsführer
Zürich, Januar 20, 2025
Am 1.Januar 2025 traten in der Schweiz bedeutende Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in Kraft. Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ist ein bedeutender Schritt zur Modernisierung der steuerlichen Rahmenbedingungen in einer sich rasch digitalisierenden Welt. Die Änderungen zielen in erster Linie auf die wachsende Bedeutung von E-Commerce-Plattformen ab, umfassen aber auch umfassendere Aktualisierungen, die darauf abzielen, die Prozesse zu vereinfachen, die Transparenz zu erhöhen und Lücken bei der Einhaltung der Vorschriften zu schliessen. Dieser Artikel befasst sich mit den wichtigsten Änderungen der Schweizer Mehrwertsteuer, ihren Auswirkungen auf die Unternehmen und den praktischen Schritten zur effektiven Anwendung der neuen Regeln.
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Mit dem revidierten Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) werden spezifische Massnahmen eingeführt, um der sich entwickelnden Dynamik des Handels Rechnung zu tragen und frühere Ineffizienzen zu korrigieren. Die wichtigsten Änderungen sind:
Das Hauptaugenmerk der Mehrwertsteuer-Teilrevision liegt auf der Verlagerung der Mehrwertsteuerpflichten von den Verkäufern auf die E-Commerce-Plattformen.
Vor dem 1.Januar 2019 verzichtete die Schweiz vollständig auf die Einfuhrumsatzsteuer (MwSt.) auf Kleinsendungen mit einem Steuerwert von 5 CHF oder weniger. Dies verschaffte ausländischen Online-Händlern, die mit Kleinsendungen handeln, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Schweizer Unternehmen.
Um dieses Ungleichgewicht zu korrigieren, hat die Schweiz 2019 eine Teilrevision der Mehrwertsteuer eingeführt. Versandhändler, die Waren in die Schweiz liefern, müssen Mehrwertsteuer zahlen, wenn ihr Umsatz aus Kleinsendungen (mit einer Einfuhrsteuer von weniger als 5 Franken) 100’000 Franken übersteigt. Diese Massnahme hat sich jedoch als wenig wirksam erwiesen, da die grosse Mehrheit der kleineren Versandhändler unter der Umsatzschwelle liegt.
Im Bewusstsein dieser Einschränkungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die vom Parlament im Juni 2023 verabschiedete Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) auf den 1.Januar 2025 in Kraft gesetzt. Der Bundesrat spielte bei der Ausarbeitung und Genehmigung der gesetzlichen Grundlage eine zentrale Rolle, um den Herausforderungen im E-Commerce-Markt gerecht zu werden.
Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Online-Versandhandelsplattformen für alle Transaktionen, die sie in der Schweiz vermitteln, als Leistungserbringer gelten, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben. Sie müssen daher alle Warenlieferungen, die über ihre Plattform abgewickelt werden, deklarieren und versteuern. Mit anderen Worten: Die Last der Mehrwertsteuererhebung verlagert sich von den einzelnen Verkäufern auf die E-Commerce-Plattform selbst.
Die neuen Regeln für die Besteuerung von Plattformen gelten ausschliesslich für E-Commerce-Plattformen, die den Verkauf von Waren ermöglichen. Plattformen, die die Vermietung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ermöglichen, sind nicht direkt von diesen Änderungen der Mehrwertsteuer betroffen. Allerdings sind sie nun verpflichtet, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Informationen über die jährlichen Inlandsverkäufe von natürlichen oder juristischen Personen zu melden, die über ihre Plattformen Dienstleistungen anbieten, die eine Mehrwertsteuerpflicht auslösen könnten. Diese Vorschrift betrifft vor allem Branchen wie das Transportwesen (z.B. Taxi- oder Kurierdienste) und die Vermietung von Unterkünften, bei denen die Plattformen selbst steuerlich nicht als Leistungserbringer gelten.
Aus praktischer Sicht bedeuten diese Änderungen, dass alle Kleinsendungen aus dem Ausland nun der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie über Versandhandelsplattformen verkauft werden, die die Schwellenwerte für die Mehrwertsteuerregistrierung erfüllen, auch wenn der Verkäufer unter dem Schwellenwert von 100.000 CHF liegt. Dies bedeutet auch, dass die Verantwortung für die Erhebung der Mehrwertsteuer bei den Plattformen und nicht mehr bei den einzelnen Verkäufern liegt.
In der Praxis sieht das folgendermassen aus:
Wenn ein Gegenstand über eine elektronische Plattform verkauft wird, entstehen für die Mehrwertsteuer zwei fiktive Transaktionen: eine zwischen dem ursprünglichen Verkäufer und der Plattform und eine weitere zwischen der Plattform und dem Käufer. Wenn die Plattform mehrwertsteuerlich registriert ist, wird die erste Transaktion entweder als von der Steuer befreit behandelt oder als im Ausland getätigt betrachtet, d. h. ausländische Verkäufer, die ausschliesslich solche Transaktionen tätigen, unterliegen nicht den schweizerischen Mehrwertsteuerpflichten.
Aus Sicht der Mehrwertsteuer werden Plattformen so behandelt, als würden sie Gegenstände vom Verkäufer kaufen und sie dann an den Käufer weiterverkaufen, auch wenn der Verkäufer zivilrechtlich der eigentliche Verkäufer bleibt. Die Plattform ist für die Erhebung, Einziehung und Abführung der Mehrwertsteuer auf die zweite Transaktion an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verantwortlich.
Dieser Rahmen ermöglicht es den Steuerbehörden, Plattformen als Vermittler zu behandeln und gleichzeitig eine ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer auf Umsätze zu gewährleisten, an denen viele kleine oder ausländische Verkäufer beteiligt sind, die andernfalls der Besteuerung entgehen könnten.
Eine elektronische Plattform ist in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie als Plattform mit Sitz in der Schweiz oder durch den Import von Leistungen in die Schweiz einen Jahresumsatz von mindestens 100’000 Franken aus mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen erzielt.
Die Leistungen der Plattform gelten als in der Schweiz erbracht, wenn sich die Waren bereits im Land befinden oder wenn eine ausländische Plattform jährlich mindestens 100’000 Franken Umsatz aus in die Schweiz eingeführten Kleinsendungen erwirtschaftet.
Plattformbetreiber, die nur unterstützende Aufgaben erfüllen und steuerlich nicht als Leistungserbringer eingestuft werden, sind von der Plattformbesteuerung ausgenommen. Dazu gehören Betreiber, die nicht am Bestellvorgang beteiligt sind oder direkt mit den Transaktionen verbundene Einnahmen erzielen. Darüber hinaus sind Anbieter, die ausschliesslich für die Zahlungsabwicklung, das Anbieten von Werbeflächen oder Dienstleistungen oder die Weiterleitung von Käufern an andere Plattformen zuständig sind, ebenfalls von diesen Steuerpflichten ausgenommen.
E-Commerce-Plattformen tragen nun erhebliche Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zur Erhebung der Mehrwertsteuer, unter anderem:
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die elektronischen Plattformen ihre Verpflichtungen genau kennen und einhalten, da die ESTV Strafmassnahmen gegen Plattformen oder Unternehmen ergreifen kann, die sich nicht für die Mehrwertsteuer registrieren lassen oder ihre Anforderungen an die Abrechnung und Zahlung der Mehrwertsteuer nicht erfüllen. Diese können ein Importverbot für die nicht konformen Lieferungen oder in schwerwiegenden Fällen die vollständige Vernichtung der importierten Waren umfassen.
Im Allgemeinen vereinfacht die Mehrwertsteuerrevision die Situation für die Verkäufer, da sie sich nicht mehr selbst um die komplexen Schweizer Mehrwertsteuerregeln kümmern müssen. Stattdessen übernehmen die Plattformen die Verantwortung für die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer, was die Abläufe für die Verkäufer vereinfacht.
Kleinlieferungen, die bisher von der Mehrwertsteuer befreit waren, weil der Umsatz des Verkäufers unter der Schwelle von 100.000 CHF lag, werden nun jedoch der Mehrwertsteuer unterworfen sein. Diese Änderung könnte zu höheren Endpreisen für die Verbraucher führen oder die Anbieter dazu zwingen, ihre eigenen Preise zu senken, um wettbewerbsfähig zu bleiben, wodurch der Wettbewerbsvorteil, den diese Verkäufer bisher genossen, letztlich zunichte gemacht wird. Die Verkäufer könnten auch mit höheren Kosten konfrontiert werden, da die Plattformen die mit der Einhaltung der Vorschriften verbundenen Kosten weitergeben.
Die Verkäufer müssen die folgenden Massnahmen ergreifen:
Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sekundär für die auf ihre Plattformverkäufe geschuldete Mehrwertsteuer verantwortlich sind. Das bedeutet, dass sie sicherstellen sollten, dass die von ihnen genutzte Plattform die neuen Mehrwertsteuervorschriften einhält, insbesondere indem sie in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registriert ist.
Bestätigen Sie, ob sie weiterhin die Mehrwertsteuer auf ihre Verkäufe erheben müssen oder ob die elektronische Plattform die Mehrwertsteuer vom inländischen Käufer erheben wird,
Prüfen Sie, ob die E-Commerce-Plattform tatsächlich der neuen Mehrwertsteuerregelung unterliegt,
Neben dem primären Fokus der neuen Mehrwertsteuerrevisionen auf E-Commerce-Plattformen haben die Steuerbehörden die Gelegenheit genutzt, um auch verschiedene andere, umfassendere Änderungen einzuführen, die sich auf Schweizer Unternehmen, insbesondere KMU, auswirken. Diese Aktualisierungen zielen im Allgemeinen darauf ab, die Effizienz und Fairness des schweizerischen Mehrwertsteuersystems zu verbessern.
Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 auf Antrag die Mehrwertsteuer jährlich statt vierteljährlich oder halbjährlich abrechnen. Dies bietet eine administrative Erleichterung im Vergleich zur bisherigen Abrechnung. Allerdings bleibt die Verpflichtung zur Zahlung von Raten bestehen, die von der ESTV festgelegt werden. Die Höhe der Raten basiert auf der Steuerforderung der letzten Steuerperiode und kann im ePortal angepasst werden.
Die Option zur jährlichen Abrechnung steht nur Unternehmen offen, die ihre bisherigen und künftigen Abrechnungen fristgerecht einreichen und vollständig bezahlen. Der Antrag für die jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 im ePortal gestellt werden. Um die jährliche Abrechnung bereits für 2025 nutzen zu können, muss der Antrag bis spätestens am 28. Februar 2025 eingereicht werden. Neu steuerpflichtige Unternehmen haben nach der Zuteilung der MWST-Nummer 60 Tage Zeit, um die jährliche Abrechnung zu beantragen.
Die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des Folgejahres eingereicht und bezahlt werden. Verzugszinsen fallen sowohl auf verspätete Raten als auch auf die jährliche Abrechnung an. Unternehmen können Korrekturabrechnungen und Fristverlängerungen wie gewohnt beantragen.
Das revidierte Gesetz erweitert den Umfang der von der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände und Dienstleistungen in der Schweiz. Diese Steuerbefreiungen umfassen wesentliche Gegenstände und Dienstleistungen, die die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit fördern, wie bestimmte kulturelle Aktivitäten und medizinische Dienstleistungen.
Insbesondere die folgenden Gegenstände und Dienstleistungen sind nun von der Mehrwertsteuer befreit:
Ausserdem gilt der ermässigte Satz von 2,6 % jetzt auch für Menstruationshygieneprodukte.
Um das Problem der Serienkonkurse anzugehen, ist die ESTV neu befugt, von natürlichen Personen, die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane von juristischen Personen sind, Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt, wenn sie zuvor in der Geschäftsleitung von mindestens zwei anderen Unternehmen tätig waren, die innerhalb kurzer Zeit Konkurs angemeldet haben.
Darüber hinaus ist die Übertragung von Emissionsrechten, wie z. B. Zertifikaten für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, ein bekannter Bereich, der für Mehrwertsteuerbetrug anfällig ist. Um dem entgegenzuwirken, unterliegen diese Übertragungen nun der Bezugsteuer, auch wenn der Bezug von einem inländisches Unternehmen erfolgt. Diese Regelung wurde eingeführt, um die Anfälligkeit dieses Bereichs für Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere den Karussellbetrug, zu reduzieren.
Die Nettosteuersatzmethode (SSS-Methode) war ursprünglich als vereinfachte Buchführungsmethode für KMU gedacht. Im Rahmen der überarbeiteten MwSt-Vorschriften ist sie jedoch ungünstiger und komplexer geworden.
Neue Beschränkungen, wie z. B. obligatorische Berichtigungen des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Rechnungslegungsmethode und strengere Anforderungen für Tätigkeiten, die 10 % des Gesamtumsatzes übersteigen, erhöhen den Verwaltungsaufwand. Zusammen mit den bestehenden Einschränkungen sollten Unternehmen sorgfältig prüfen, ob sich die Beibehaltung der SSS-Methode lohnt oder ob ein Wechsel zur effektiven Methode die bessere Option wäre. Vor allem ausländische Steuerzahler können diese Methode nicht mehr anwenden.
Die überarbeiteten Mehrwertsteuervorschriften behalten die Kürzung des Vorsteuerabzugs für Unternehmen, die Subventionen erhalten, bei. Eine neue Bestimmung stellt jedoch klar, dass Mittel, die von einem Gemeinwesen ausdrücklich als Subventionen bezeichnet werden, automatisch als solche behandelt werden und zu einer Vorsteuerkürzung führen.
Diese Änderung führt zu weiterer Komplexität, insbesondere bei der Unterscheidung zwischen Subventionen und Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen, wie z. B. im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen. Unternehmen, die Finanzmittel von Gemeinden erhalten, müssen die steuerlichen Auswirkungen dieser Zahlungen weiterhin sorgfältig analysieren, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Subventionen sind aus mehrwertsteuerlicher Sicht nach wie vor ein hochkomplexes Thema und erfordern daher umfassende Fachkenntnisse und eine sorgfältige Analyse, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Um Risiken zu minimieren und Steuervorteile zu optimieren, sollten Unternehmen bei der Bewertung und Umsetzung von Subventionsregelungen professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.
Der Umgang mit der Komplexität der schweizerischen Mehrwertsteuer-Compliance kann für Unternehmen eine Herausforderung sein, insbesondere wenn es darum geht, mit den neuesten Aktualisierungen Schritt zu halten. Die neuen Revisionen vereinfachen die Mehrwertsteuerpflichten für KMU und E-Commerce-Anbieter, bringen aber auch einige Herausforderungen mit sich. Unternehmen sollten sich von Experten beraten lassen, um mit den neuesten Vorschriften Schritt zu halten und ihre Pflichten zu verstehen.
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Die neuen Änderungen der Mehrwertsteuer zielen in erster Linie darauf ab, die Verantwortung für die Erhebung der Mehrwertsteuer von den einzelnen Verkäufern auf die Plattformen des elektronischen Handels für die über ihre Plattformen abgewickelten Transaktionen zu verlagern. Diese Änderung vereinfacht die Einhaltung der Vorschriften, sorgt für mehr Transparenz und erhöht die Effizienz der Mehrwertsteuererhebung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen im elektronischen Handel.
Ja, die revidierten Mehrwertsteuervorschriften führen mehrere Aktualisierungen ein, die den KMU zugute kommen, darunter die Möglichkeit der jährlichen Mehrwertsteuerabrechnung für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 5 Millionen CHF. Darüber hinaus gehören erweiterte Mehrwertsteuerbefreiungen für bestimmte Waren und Dienstleistungen sowie verstärkte Massnahmen zur Verhinderung von Mehrwertsteuerbetrug zu den umfassenderen Änderungen.
Nein, die neuen Mehrwertsteuervorschriften gelten nur für Plattformen, die den Verkauf von Waren ermöglichen. Plattformen, die Dienstleistungen wie Transport- oder Unterkunftsvermietungen anbieten, werden nicht direkt besteuert, müssen aber der Eidgenössischen Steuerverwaltung Verkaufsinformationen melden, wenn eine Mehrwertsteuerpflicht ausgelöst werden könnte.
Die Verbraucher werden möglicherweise höhere Preise für Waren zahlen müssen, die zuvor von der Mehrwertsteuer befreit waren, wie z. B. Kleinsendungen aus dem Ausland. Die Änderungen zielen jedoch darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen zwischen ausländischen und inländischen Verkäufern anzugleichen, was einen faireren Wettbewerb fördern könnte.
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