Zölle und Steuern innerhalb der EU für Online-Shopcs: Navigieren im grenzüberschreitenden Handel

Das rasante Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Online-Handels bietet Unternehmen größere Möglichkeiten, Kunden aus der ganzen Welt zu erreichen. Als Online-Shop ist es jedoch wichtig, die Zoll- und Steuervorschriften zu kennen, die für den grenzüberschreitenden Online-Handel in der Europäischen Union (EU) gelten. In diesem Artikel gehen wir auf die wichtigsten Zoll- und Steuervorschriften für Online-Shops in der EU ein, darunter auch auf die Mehrwertsteuer und die wichtigsten jüngsten Änderungen der Vorschriften.

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Highlights

  • E-Commerce-Wachstum fördert den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU
  • Zoll- und Steuerpflichten variieren zwischen EU-Ländern und Drittländern
  • EU-Versand profitiert von Freihandelszonen, unterliegt aber Mehrwertsteuerregelungen
  • Schweizer Online-Händler müssen Einfuhrsteuern und Schwellenwerte für Kleinsendungen beachten
  • Neue MwSt-Regelungen und das IOSS-System beeinflussen Schweizer Einzelhändler im EU-Handel

Inhalt

  • Zölle und Steuern innerhalb der EU für Online-Shopcs: Navigieren im grenzüberschreitenden Handel
  • Highlights & content
  • Die Zunahme des grenzüberschreitenden Online-Handels
  • Zu beachtende Zölle und Steuern für Online-Shops in der EU
  • Mehrwertsteuerliche Überlegungen für den grenzüberschreitenden Handel in der EU
  • Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • Wie wirkt sich die neue Mehrwertsteuerregelung auf Schweizer Online-Händler aus?
  • Wie kann die Nexova AG Ihrem Unternehmen helfen, einen reibungslosen grenzüberschreitenden Handel zu ermöglichen?

Die Zunahme des grenzüberschreitenden Online-Handels

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Der Aufstieg des elektronischen Handels hat die Verbraucherlandschaft verändert und ermöglicht es den Unternehmen, mit Kunden in aller Welt in Kontakt zu treten. Die EU ist aufgrund ihres Binnenmarktes mit einer Gesamtbevölkerung von über 450 Millionen Verbrauchern für den grenzüberschreitenden Handel besonders gut geeignet. Diese lukrativen Möglichkeiten haben zu einem exponentiellen Wachstum des grenzüberschreitenden Online-Handels innerhalb der EU und mit den Nachbarländern geführt. Dieser massive Anstieg erfordert jedoch ein klares Verständnis der Zoll- und Steuerpflichten, die für Online-Shops in der EU gelten.

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Zu beachtende Zölle und Steuern für Online-Shops in der EU

Die Zoll- und Steuerpflichten, die für Online-Shops in der EU gelten, hängen von verschiedenen Faktoren ab. In erster Linie muss klar zwischen grenzüberschreitenden Sendungen in andere EU-Länder und Sendungen außerhalb der EU unterschieden werden.

Weitere Faktoren, die sich auf die Zoll- und Steuerpflicht auswirken, sind die Gesamtlieferschwellen für die Mehrwertsteuerpflicht, der Wert der einzelnen Sendungen, die Frage, ob es sich um ein B2C- oder B2B-Geschäft handelt, und natürlich die individuellen Mehrwertsteuersätze in den jeweiligen Ländern, in denen der Handel stattfindet. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für bestimmte Waren, wie z. B. verbrauchsteuerpflichtige Waren.

Wir werden alle diese Faktoren und die jeweils geltenden Vorschriften untersuchen. Der Rest dieses Abschnitts gibt einen Überblick über die Zoll- und Steuervorschriften für Sendungen in andere EU-Länder und in Nicht-EU-Länder (sogenannte „Drittländer“).

Versand in andere EU-Länder

Online-Shops in der EU können von der Tatsache profitieren, dass die EU eine Freihandelszone ist. Eines der Hauptziele der EU ist es, einen Binnenmarkt zu schaffen, in dem Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte frei zwischen den Mitgliedsstaaten verkehren können. Dadurch werden Tarife, Zölle und andere Handelshemmnisse beim Versand an Kunden in anderen EU-Ländern beseitigt. Dennoch ist es wichtig, die Mehrwertsteuervorschriften zu beachten, die für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU gelten. In der Regel wird die Mehrwertsteuer in dem Land erhoben, in das die Waren geliefert werden, und nicht in dem Land, aus dem sie stammen. Die zu zahlende Mehrwertsteuer hängt daher von den Mehrwertsteuersätzen des Ziellandes ab.

Es gibt noch weitere mehrwertsteuerliche Überlegungen, die sich darauf auswirken, wo und zu welchem Satz die Mehrwertsteuer zu zahlen ist, wie z. B. die Lieferschwellen und die neue EU-einheitliche Anlaufstelle (OSS). Wir werden diese in einem späteren Abschnitt ausführlicher behandeln.

Versand außerhalb der EU

EU-Onlineshops, die Produkte an Kunden in Ländern außerhalb der EU, z. B. in der Schweiz, versenden, müssen Zölle, Einfuhrsteuern und Mehrwertsteuer beachten. Die Gesetze können recht komplex sein und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. dem Wert der Sendung (ob es sich um eine „Kleinsendung“ handelt), dem Gesamtumsatz aus Lieferungen im Ausland sowie dem weltweiten Umsatz und den individuellen Vorschriften und der steuerlichen Behandlung in beiden am Handel beteiligten Ländern.

Sonderfall der Kleinsendungen in die Schweiz

Um das Zoll- und Steuerverfahren für Kleinsendungen zu vereinfachen, haben einige Länder bestimmte Schwellenwerte eingeführt, unterhalb derer keine Zölle und nur unter bestimmten Bedingungen Umsatzsteuer erhoben werden.

Der Schwellenwert der Schweiz für Einfuhren von 65 CHF

Die Einfuhrsteuervorschriften der Schweiz sind für EU-Onlinehändler, die häufig Produkte an Schweizer Kunden liefern, von besonderem Interesse. Bisher verzichtete die Schweiz auf die Einfuhrsteuer für Kleinsendungen mit einem Steuerwert von 5 Schweizer Franken (CHF) oder weniger. Dies bedeutete, dass ein Warenpaket, das mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % besteuert wurde, erst ab einem Wert von 65 CHF (oder 200 CHF bei einem Steuersatz von 2,5 %) der Einfuhrsteuer unterlag.

Aufgrund der jüngsten Änderungen des Schweizer Steuerrechts, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind, werden diese Befreiungen jedoch nur Unternehmen gewährt, die mit ihren sogenannten „Kleinsendungen“, eine Gesamtlieferschwelle von 100.000 CHF pro Jahr nicht überschreiten. Online-Händler, die Waren in die Schweiz liefern und diese Lieferschwelle überschreiten, müssen sich daher für die Schweizer Mehrwertsteuer registrieren lassen und auf ihre Verkäufe Mehrwertsteuer berechnen, die an die Schweizer Steuerbehörden zu entrichten ist.

Einzelhändler, die in einem Kalenderjahr Kleinsendungen im Wert von weniger als 100.000 CHF liefern, müssen sich nicht für die Schweizer Mehrwertsteuer registrieren lassen. In diesem Fall müssen sie die Einfuhrumsatzsteuer nur auf Lieferungen oberhalb der zuvor festgelegten Grenzen (65 bzw. 200 CHF) entrichten. Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei diesen Sendungen dem Kunden direkt weiterverechnet sofern der Lieferant sich nicht bei der MWST angemeldet hat.

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Mehrwertsteuerliche Überlegungen für den grenzüberschreitenden Handel in der EU

Gehen wir nun näher auf die verschiedenen mehrwertsteuerlichen Aspekte des grenzüberschreitenden Handels in der EU ein.

Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze in den EU-Ländern

Die Mehrwertsteuersätze sind in den einzelnen EU-Ländern sehr unterschiedlich, da jeder Mitgliedstaat den gewünschten Mehrwertsteuersatz selbst festlegen kann. DieStandard-Mehrwertsteuersätze in der EU reichen von niedrigen 17 % (Luxemburg) bis zu hohen 27 % (Ungarn). Es gibt ermäßigte Steuersätze für besondere Güter des täglichen Bedarfs und bestimmte Dienstleistungen. Interessant ist, dass selbst der niedrigste Standard-Mehrwertsteuersatz von 17 % in der EU weit über den 7,7 % in der Schweiz liegt. 

Diese Unterschiede müssen von Online-Händlern sorgfältig berücksichtigt werden, da die Mehrwertsteuer in der Regel im Zielland gezahlt wird. Der Einfachheit halber halten viele Online-Shops den Endpreis ihrer Waren (einschließlich MwSt.) unabhängig von den unterschiedlichen MwSt.-Sätzen in den Zielländern einheitlich; dies kann jedoch zu einer geringeren Rentabilität führen, wenn sie in ein Land mit einem höheren MwSt.-Satz verkaufen.

Wo wird die Mehrwertsteuer gezahlt?

Wie bereits erwähnt, wird die Mehrwertsteuer in der Regel in dem Land fällig, in das die Waren geliefert werden, und nicht in dem Land, aus dem sie stammen. Dies hängt jedoch auch davon ab, ob bestimmte Lieferschwellen erreicht werden, ob der Käufer ein Verbraucher oder ein anderes Unternehmen ist und von anderen Aktualisierungen der Versandhandelsverordnung.

Vor den Aktualisierungen der Versandhandelsvorschriften mussten sich Einzelhändler nur dann in einem Bestimmungsland registrieren lassen und dort Mehrwertsteuer abführen, wenn die länderspezifische Lieferschwelle überschritten wurde. Diese Schwellenwerte lagen in der EU zwischen 35.000 und 100.000 EUR. Dies bedeutete, dass ein Geschäft, das Waren an Kunden in einem anderen EU-Land lieferte, nur dann zur Zahlung der Mehrwertsteuer in diesem Land verpflichtet war, wenn die Waren den Schwellenwert des jeweiligen Landes überschritten, andernfalls wurde die Mehrwertsteuer in dem Land gezahlt, aus dem die Waren stammten.

Neue Regelungen zu den Lieferschwellen

Die alte Rechtslage bedeutete, dass viele Online-Händler die Zahlung der Mehrwertsteuer im Zielland vermeiden konnten. Seit dem 1. Juli 2021 werden die bisherigen Lieferschwellen jedoch durch die neue „Fernabsatzverordnung“ der EU ersetzt. Nach diesen neuen Vorschriften müssen Online-Händler in der EU die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in dem Land abführen, in das der Artikel geliefert wird, wenn sie eine Gesamtlieferschwelle von 10.000 EUR pro Kalenderjahr für innerhalb der gesamten EU verkaufte Waren überschreiten. Liegt ihr Gesamtumsatz mit in der EU verkauften Waren unter dieser Schwelle, müssen sie im Bestimmungsland keine Mehrwertsteuer abführen.

Die neuen Vorschriften sind eindeutig weitaus schwerwiegender, und nur kleine Unternehmen mit einem sehr geringen Umsatz in der EU würden es vermeiden, in den Bestimmungsländern, in die sie ihre Waren liefern, Mehrwertsteuer zahlen zu müssen.

Die zentrale Anlaufstelle der EU (OSS)

Die neuen Vorschriften haben dazu geführt, dass Online-Händler die Mehrwertsteuer in möglicherweise mehreren EU-Ländern abführen müssen, wenn sie den EU-weiten Schwellenwert von 10.000 EUR Umsatz überschreiten. Dies schafft natürlich zusätzliche Komplexität und Verwaltungsaufwand, insbesondere für Unternehmen, die ihre Produkte in ganz Europa versenden.

Zur Vereinfachung der Einhaltung der MwSt-Vorschriften und zur Schaffung eines reibungsloseren Erhebungsverfahrens hat die EU im Zuge ihrer MwSt-Reformen auch das System der einzigen Anlaufstelle (OSS) eingeführt. Das OSS-System ermöglicht es Einzelhändlern, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer zu registrieren und alle ihre Mehrwertsteuerverpflichtungen für EU-Verkäufe an die zentrale Steuerbehörde dieses Staates zu zahlen, einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer.

Die zentrale Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS)

Eine Erweiterung des OSS-Systems erfolgte in Form des neu eingeführten „Import One-Stop Shop“ (IOSS), der für E-Commerce-Händler aus Nicht-EU-Ländern, die an EU-Kunden liefern, von besonderer Bedeutung ist.

Bisher waren eingeführte Sendungen, die unter dem Schwellenwert von 150 EUR lagen, von der Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Mehrwertsteuer befreit. Nach den neuen Vorschriften muss die Einfuhrumsatzsteuer jedoch für alle gewerblich eingeführten Waren unabhängig von ihrem Wert entrichtet werden.

Für Importe aus Nicht-EU-Ländern mit einem Materialwert unter 150 EUR gelten daher die Sonderregelungen des IOSS, die es Online-Händlern ermöglichen, ihre IOSS-fähigen EU-Umsätze in einer einzigen Steuererklärung an ein zentrales Finanzamt zu übermitteln. Diese Einzelhändler sind davon befreit, sich für jeden einzelnen EU-Staat, in den sie liefern, registrieren zu lassen und dort Einfuhrsteuern zu zahlen, wenn die Verkäufe für das IOSS in Frage kommen.

Das IOSS-Verfahren wurde eingeführt, um den Verkäufern von Kleinsendungen administrative Schwierigkeiten zu ersparen. Für größere Sendungen mit einem Materialwert von mehr als 150 EUR kann das IOSS-System nicht genutzt werden, und der Verkäufer muss sich im Bestimmungsland für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und diese abführen, in der Regel mit Hilfe eines Steuervertreters in dem betreffenden EU-Land.

B2C vs. B2B-Transaktionen

Bei der Festlegung der Mehrwertsteuerpflichten für EU-Onlineshops ist es wichtig, zwischen Business-to-Consumer (B2C)- und Business-to-Business (B2B)-Umsätzen zu unterscheiden. Die oben beschriebenen neuen Regelungen zu den Mehrwertsteuerpflichten und Lieferschwellen gelten nur für B2C-Umsätze.

Einzelhändler, die B2B-Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Ländern tätigen, sind in der Regel in ihrem eigenen Land mehrwertsteuerpflichtig, nicht im Land der Lieferung. Außerdem kann der Verkäufer von der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Verkauf ganz befreit werden, wenn er den erforderlichen Nachweis erbringt, dass es sich um ein B2B-Geschäft handelt.  Stattdessen führt der Empfänger (Käufer) die Mehrwertsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens selbst ab. Dies bedeutet, dass er die Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuererklärung ausweist und sie gleichzeitig als Vorsteuer abzieht.

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Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Für verbrauchssteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak und Kaffee gelten besondere Vorschriften, einschließlich zusätzlicher Verbrauchssteuern. Außerdem kann das IOSS-System nicht für die Einfuhr dieser Waren aus Drittländern in die EU verwendet werden. Die Waren müssen separat angemeldet werden, und alle Zölle und Steuern müssen in dem Land entrichtet werden, in das die Waren geliefert werden.

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Wie wirkt sich die neue Mehrwertsteuerregelung auf Schweizer Online-Händler aus?

Die neuen Mehrwertsteuer- und Einfuhrbestimmungen, die in den letzten Jahren in Deutschland und der übrigen EU eingeführt wurden, haben zu erheblichen Änderungen geführt und wirken sich direkt auf die Schweizer Online-Händler aus. Erstens müssen sich Schweizer Unternehmen, die den Schwellenwert von 10.000 EUR für Fernverkäufe in die EU überschreiten, in der EU für ihre Exporte registrieren lassen und dort Mehrwertsteuer abführen. Handelt es sich bei allen Lieferungen um Kleinsendungen unter einem Wert von 150 EUR, können sie das IOSS-System nutzen und müssen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat registrieren lassen und eine einzige Steuererklärung für alle ihre EU-Verkäufe ausfüllen. Dazu benötigen sie einen Fiskalvertreter in dem EU-Staat, der ihnen dabei hilft.Wenn sie jedoch mit größeren Sendungen handeln, deren Materialwert den Schwellenwert von 150 EUR übersteigt, oder wenn sie verbrauchssteuerpflichtige Waren verkaufen, müssen sie sich in den jeweiligen Ländern, in die sie die Waren liefern, für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und dort die Einfuhrsteuer für diese größeren Sendungen entrichten. Dies ist natürlich mit einem höheren Verwaltungsaufwand und somit mit zusätzlichen Kosten verbunden. Schweizer Einzelhändler, die in EU-Länder liefern, sollten daher frühzeitig prüfen, ob das IOSS-Verfahren für ihre Lieferungen genutzt werden kann, und sich registrieren lassen, um ihren Verwaltungsaufwand zu verringern.

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Wie kann die Nexova AG Ihrem Unternehmen helfen, einen reibungslosen grenzüberschreitenden Handel zu ermöglichen?

Die Navigation durch die Steuerlandschaft für Online-Shops in der EU kann komplex und zeitaufwendig sein. Hier kommt die Nexova AG ins Spiel. Mit unserem Fachwissen im grenzüberschreitenden Handel bietet Nexova AG umfassende Dienstleistungen an, um Ihr Unternehmen bei der Einhaltung der Zollvorschriften, der Verwaltung der Mehrwertsteuerverpflichtungen und der Optimierung Ihrer grenzüberschreitenden Aktivitäten zu unterstützen.

Dank unserer Erfahrung mit der Einhaltung von Mehrwertsteuervorschriften können wir Ihnen helfen, die Komplexität der Mehrwertsteuervorschriften zu bewältigen, einschließlich der Festlegung der richtigen Mehrwertsteuersätze, der Verwaltung von Mehrwertsteuerregistrierungen und der Erleichterung von Mehrwertsteuerberichten und -zahlungen.

Wir sind immer auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Änderungen und stellen sicher, dass unsere Kunden gut informiert und konform mit den sich entwickelnden Zoll- und Steueranforderungen bleiben. Durch eine Partnerschaft mit der Nexova AG können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während Sie Ihre grenzüberschreitende Gewerbesteuerverwaltung einem sachkundigen und erfahrenen Partner wie uns anvertrauen.

Setzen Sie sich noch heute mit uns in Verbindung, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihrem Unternehmen zum Erfolg im Online-Handel in Europa verhelfen können!