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Steuern & Recht
David Merz | Geschäftsführer
Zürich, Dezember 24, 2023
In einer zunehmend globalisierten Welt, in der sich die „Beschäftigungsgrenzen“ auflösen, haben immer mehr Arbeitnehmer in der Schweiz einen ausländischen Arbeitgeber. Solche Arbeitsverhältnisse sind nicht grundsätzlich illegal, aber sie schaffen zusätzliche Komplexität im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit.
In diesem Blog befassen wir uns eingehend mit diesen Fragen, insbesondere mit der Frage, wie mit den Sozialversicherungsbeiträgen für diese Art von Arbeitnehmern, die auch als ANobAG bezeichnet werden, umzugehen ist.
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Der Begriff „ANobAG“ steht für „Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber“. Mit anderen Worten: Ein ANobAG ist eine Person, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber arbeitet, der nicht verpflichtet ist, Schweizer Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) zu zahlen.
Da alle Schweizer Arbeitgeber verpflichtet sind, diese Beiträge für ihre Arbeitnehmer abzuführen, bedeutet dies im Grunde, dass der Arbeitgeber weder einen Firmensitz noch eine Betriebsstätte in der Schweiz hat (d. h. ein ausländischer Arbeitgeber ist).
Es gibt keine Beschränkungen für ein ausländisches Unternehmen, das jemanden einstellt, der in der Schweiz lebt und arbeitet. Mit anderen Worten: Es ist nicht erforderlich, ein Unternehmen oder eine Niederlassung in der Schweiz zu gründen, um jemanden hier zu beschäftigen.
Kombiniert man diese Tatsache mit dem zunehmenden Trend zur grenzüberschreitenden Telearbeit, der Globalisierung und der hohen Nachfrage nach talentierten Arbeitskräften, so wird klar, warum immer mehr Schweizer Arbeitnehmer von ausländischen Arbeitgebern eingestellt werden.
Jeder, der in der Schweiz lebt und arbeitet, muss in die obligatorische Sozialversicherung einzahlen. Das gilt auch für ANobAG (Personen mit einem ausländischen Arbeitgeber). Zu den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen gehören:
Ab dem 1. Januar 2023 betragen die Sozialversicherungsbeiträge in Prozent des Bruttolohns:
Unter normalen Umständen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Beiträge zu gleichen Teilen (beide zahlen 50 %). Das heisst, zum Beispiel dass der Arbeitnehmer nur 5,3 % seines Bruttolohns in die AHV/IV/EO einzahlt, während der Arbeitgeber die restlichen 5,3 % beisteuert. Die FAK Beiträge und die Verwaltungskosten der AHV bezahlt ausschliesslich der Arbeitgeber.
Hier wird die Situation eines ANobAG-Arbeitnehmers jedoch komplexer. Der Arbeitnehmer ist in der Schweiz gesetzlich verpflichtet, Beiträge an die Sozialversicherungen zu leisten, aber der Arbeitgeber muss dies nicht unbedingt auch tun.
Wir werden nun untersuchen, wie der Sozialversicherungsbeitrag in solchen Situationen funktioniert:
Um die Komplexität der Sozialversicherungsbeiträge für Schweizer ANobAG-Beschäftigte zu erklären, müssen wir zwischen dem sogenannten „unechten“ ANobAG und dem „echten“ ANobAG unterscheiden.
Die Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU/EFTA bedeuten, dass Arbeitgeber aus der EU/EFTA in der Regel verpflichtet sind, Beiträge an die AHV zu leisten. In Situationen, in denen der ausländische Arbeitgeber seinen Sitz in der EU/EFTA hat, ist die Behandlung im Bereich der sozialen Sicherheit daher fast identisch, daher der Begriff „unechte“ ANobAG.
In diesen Fällen ist es für den ausländischen Arbeitgeber am einfachsten, sich als Arbeitgeber bei einer Ausgleichskasse in der Schweiz anzumelden und die erforderliche Versicherung für seine Schweizer Arbeitnehmer abzuschließen, was aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie des EFTA-Abkommens zulässig ist. Dies hat den Vorteil, dass die Anmeldung und der Abschluss der Versicherung recht einfach sind und nicht aktualisiert werden müssen, wenn sich der Arbeitnehmer ändert.
In einigen Fällen zieht es der EU/EFTA-Arbeitgeber jedoch vor, sich nicht in der Schweiz anzumelden, und er ist auch nicht dazu verpflichtet. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer in der Schweiz als ANobAG angemeldet werden. Die Anmeldung ist auch eine Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge selbst übernimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber nicht für seinen Anteil haftet, da die EU/EFTA-Arbeitgeber nach wie vor für die Sozialversicherungsbeiträge ihrer in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer verantwortlich sind.
Es bedeutet lediglich, dass die Arbeitnehmer die Beiträge und Verwaltungskosten, die normalerweise von den Arbeitgebern gezahlt werden, selbst tragen, und die Arbeitgeber müssen ihren Beitrag und ihre Kostenbeteiligung auf den Lohn ihrer Arbeitnehmer aufschlagen. Darüber hinaus müssen ausländische Arbeitgeber die Ausgleichskasse über eine solche Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmern informieren, um nachzuweisen, dass sie ihre Sozialversicherungspflichten als Arbeitgeber weiterhin erfüllen.
Ein echter ANobAG ist ein Schweizer Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber nicht in der EU oder EFTA ansässig ist (sogenannte „Drittstaaten“). Diese ausländischen Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, für ihre in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung zu leisten. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer als „echter“ ANobAG bei der Ausgleichskasse anmelden und die Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich selbst tragen (d.h. er zahlt sowohl seinen eigenen Anteil als auch den Anteil, der nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht üblicherweise vom Arbeitgeber übernommen würde).
Eine weitere wichtige Folge betrifft die zweite Säule (berufliche Vorsorge). Denn gemäss der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht AHV-pflichtig ist, nicht versicherungspflichtig. Dies bedeutet im Grunde, dass Schweizer Arbeitnehmer mit Arbeitgebern ausserhalb der EU/EFTA nicht der BVG-Pflicht unterliegen und es sogar schwierig ist, eine BVG-Lösung zu finden, selbst wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer eine solche wünschen.
Andererseits sind „unechte“ ANobAG-Angestellte genauso dem BVG unterstellt wie Angestellte bei Schweizer Arbeitgebern. Die einzige Konsequenz ist, dass der Aufbau der beruflichen Vorsorge erschwert wird, da nur wenige ausländische Arbeitgeber den Aufbau einer eigenen Schweizer Pensionskasse in Betracht ziehen und nicht alle Versicherungsgesellschaften kollektive Pensionskassenlösungen für ANobAG-Arbeitnehmer anbieten.
Alle ANobAG-Angestellten in der Schweiz müssen sich bei der kantonalen Ausgleichskasse, in der sie arbeiten, als solche deklarieren. Bei der Anmeldung muss klar angegeben werden, ob der ausländische Arbeitgeber in der EU/EFTA oder ausserhalb der EU/EFTA domiziliert ist. Falls der Arbeitgeber seinen Sitz in der EU/EFTA hat, aber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach der Arbeitnehmer die Beiträge an die Ausgleichskasse vollumfänglich zu bezahlen hat und danach vom Arbeitgeber zurückerstattet wird, muss der Arbeitgeber der Ausgleichskasse eine solche Vereinbarung mitteilen.
Wer als ANobAG bei der Ausgleichskasse in der Schweiz gemeldet ist, erhält jährlich ein Formular zur Meldung seines Einkommens. Dieses ist zusammen mit dem Lohnausweis bei der Ausgleichskasse einzureichen, und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge werden festgelegt.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in der Schweiz für alle Einwohner und Arbeitnehmer obligatorisch. Für Arbeitnehmer ohne einen beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) ergibt sich jedoch eine besondere Situation. Die Unterscheidung zwischen „unechten“ und „echten“ ANobAG ergibt sich aus dem Standort des Arbeitgebers, der für seine Beitragspflicht ausschlaggebend ist. Während EU/EFTA-Arbeitgeber in der Regel in die Kategorie „unechte“ ANobAG fallen, sind Arbeitgeber ausserhalb dieser Zonen mit „echten“ ANobAG konfrontiert.
Die Feinheiten erstrecken sich auf die BVG-Beiträge und die Herausforderungen, denen sich die ANobAG beim Aufbau der beruflichen Vorsorge gegenübersieht. Das Beitragsverfahren umfasst die Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse, wobei die ANobAG die Beiträge entweder selbständig abwickelt oder Vereinbarungen mit ihren Arbeitgebern trifft. Bei der Navigation durch diese komplexe Rechtslandschaft ist eine klare Kommunikation und die Einhaltung der schweizerischen Vorschriften sowohl für die betroffenen Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber von grösster Bedeutung.
Das Navigieren durch die Feinheiten der ANobAG-Mitarbeiter und der Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz erfordert fachkundige Unterstützung, und Nexova ist Ihr unschätzbarer Verbündeter in dieser komplexen rechtlichen Angelegenheit.
Die Feinheiten des schweizerischen Arbeitsrechts, die sich mit der Beschäftigung im Ausland und den unterschiedlichen Arbeitgeberpflichten verbinden, erfordern ein tiefes Verständnis, das nur erfahrene Experten bieten können.
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