Der Beteiligungsabzug in der Schweiz: Ein Leitfaden für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Der Beteiligungsabzug in der Schweiz ist eine wichtige Steuervergünstigung, die darauf abzielt, die Auswirkungen der Mehrfachbesteuerung von Erträgen aus bedeutenden Unternehmensinvestitionen zu verringern. In diesem Artikel werden die Funktionsweise des Beteiligungsabzugs, sein Zweck zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Kriterien für qualifizierte Beteiligungen erläutert.

Darüber hinaus werden die möglichen Steuereinsparungen anhand praktischer Beispiele veranschaulicht und die Auswirkungen auf die Investitionsentscheidungen von Unternehmen in der Schweiz erörtert, damit Unternehmen diesen wichtigen Steuervorteil voll ausschöpfen können.

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Highlights

  • Beteiligungsabzug reduziert die Steuerlast für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
  • Erträge aus qualifizierten Beteiligungen wie Dividenden und Kapitalgewinnen sind abgedeckt
  • Ziel ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Förderung von Unternehmensinvestitionen
  • Der Abzug wird nach dem Verhältnis von Netto-Beteiligungsertrag zu steuerbarem Gewinn berechnet
  • Voraussetzung für den Abzug sind Mindestbeteiligungsanforderungen von mindestens 10 % oder 1 Mio. CHF

Inhalt

  • Der Beteiligungsabzug in der Schweiz: Ein Leitfaden für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
  • Highlights & content
  • Wie hoch ist der Beteiligungsabzug?
  • Was ist der Zweck des Beteiligungsabzugs?
  • Wer hat Anspruch auf den Beteiligungsabzug für Kapitalerträge?
  • Wie wird der Beteiligungsabzug berechnet?
  • Immer noch unsicher? Nexova ist hier, um zu helfen
  • FAQ

Wie hoch ist der Beteiligungsabzug?

Der Beteiligungsabzug ist eine indirekte Steuerbefreiung, welche schweizerischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen an anderen Gesellschaften zur Verfügung steht und auf den Artikeln 69 und 70 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) beruht.

Dieser indirekte Steuerbefreiung soll die Mehrfachbesteuerung abmildern, die auftreten kann, wenn ein Unternehmen Dividenden und Kapitalgewinne aus bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen erhält, die dann sowohl auf der Ebene des Unternehmens als auch auf der Ebene des Anteilseigners besteuert werden.

Der Beteiligungsabzug ermöglicht es Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, ihre Steuerlast zu reduzieren, indem Erträge aus qualifizierten Beteiligungen (wie Dividenden und Kapitalgewinne) indirekt von der Gewinnsteuer befreit werden. Diese Steuerreduktion erfolgt proportional zum Verhältnis des Netto-Beteiligungsertrags zum gesamten steuerbaren Gewinn. Auf diese Weise wird die Steuerbemessungsgrundlage zwar nicht direkt gesenkt, aber die effektive Steuerlast der Kapitalgesellschaft verringert sich durch den Beteiligungsabzug erheblich.

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Was ist der Zweck des Beteiligungsabzugs?

Der Hauptzweck des Beteiligungsabzugs besteht darin, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen zu verhindern und die steuerlichen Grundlagen für eine Entlastung bei qualifizierten Beteiligungen zu schaffen. Ohne einen solchen Mechanismus würde derselbe Gewinn mehrfach besteuert werden, wenn er von der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft und schließlich zu den Aktionären fließt.

Durch die Möglichkeit des Abzugs von Dividenden und Kapitalgewinnen aus qualifizierten Beteiligungen fördert das Schweizer Steuerrecht Investitionen und Wachstum von Unternehmen, verbessert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und fördert die wirtschaftliche Stabilität.

Ein Beispiel für eine Mehrfachbesteuerung ohne Beteiligungsabzug

Die Bedeutung des Beteiligungsabzugs für die Abmilderung der steuerlichen Mehrfachbelastung soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden, das zeigt, was ohne den Abzug geschehen würde:

Nehmen wir an, es gibt eine Schweizer Muttergesellschaft, SwissParentCo, die eine qualifizierte Beteiligung (mehr als 10%) an einer anderen Gesellschaft, SubCo, besitzt, die ebenfalls in der Schweiz ansässig ist.

Schritt 1: SubCo erwirtschaftet Gewinn

  • Die SubCo erwirtschaftet nach ihrer Tätigkeit einen Gewinn von CHF 1’000’000.
  • SubCo zahlt Gewinnsteuern auf diesen Gewinn. Unter der Annahme eines effektiven Gewinnsteuersatzes von insgesamt 20% (variiert je nach Kanton) würde SubCo CHF 200’000 an Steuern zahlen.
  • Der Gewinn nach Steuern beträgt nun 800.000 CHF.

Schritt 2: SubCo schüttet Dividenden aus

  • SubCo beschliesst, ihren Gewinn nach Steuern von CHF 800’000 als Dividende an ihre Aktionäre, einschliesslich SwissParentCo, auszuschütten.
  • Da die SwissParentCo zu 50% an der SubCo beteiligt ist, erhält sie CHF 400’000 an Dividenden.

Schritt 3: Von SwissParentCo erhaltene Dividenden

  • Ohne Beteiligungsabzug muss SwissParentCo die CHF 400’000 an Dividenden in ihren steuerbaren Gewinn aufnehmen.
  • Unter der Annahme, dass SwissParentCo einem ähnlichen Gewinnsteuersatz von 20% unterliegt, würde sie dann 80.000 CHF an Steuern auf diese Dividenden zahlen.

Schritt 4: SwissParentCo schüttet Dividenden an ihre Aktionäre aus

  • Nach weiteren internen Aufwendungen und Investitionen schüttet die SwissParentCo ihrerseits CHF 200’000 an ihre Aktionäre aus.
  • Der Teil dieser Dividenden, der ursprünglich aus den von der SubCo erhaltenen Dividenden stammte, wurde nun doppelt besteuert.

Schritt 5: Aktionäre zahlen Steuern auf Dividenden

  • Die einzelnen Aktionäre von SwissParentCo zahlen dann Einkommenssteuern auf die erhaltenen Dividenden. Unter der Annahme eines persönlichen Einkommenssteuersatzes von 25% würden sie CHF 50’000 an Steuern auf diese Dividenden bezahlen. Dies führt daher zu einer dritten Ebene der Besteuerung der ursprünglichen Dividenden, die von der SubCo ausgeschüttet werden.
  • Handelt es sich bei diesen Anteilseignern um juristische Personen oder ausländische Investoren, können diese Dividendenerträge je nach ihren jeweiligen körperschaftsteuerlichen Verpflichtungen oder internationalen Steuerabkommen einer weiteren Besteuerung unterliegen, was zu einer vierten Besteuerungsebene führen kann, usw.

Dieses Szenario zeigt deutlich, wie ohne den Beteiligungsabzug die Gewinne eines Unternehmens auf dem Weg durch die Unternehmenskette auf mehreren Ebenen besteuert werden können. Dies führt zu erheblichen Steuerbelastungen, die aufgrund der steuerlichen Mehrbelastung auf jeder Ebene Investitionen und die Expansion von Unternehmen behindern können.

Wie mildert der Beteiligungsabzug die Mehrfachbesteuerung?

Wenn wir das gleiche Beispiel betrachten, können wir sehen, dass der Beteiligungsabzug diese Mehrfachbesteuerung auf folgende Weise mildert:

  • Anstatt auf den Dividenden, die sie von der SubCo erhält, zusätzliche Gewinnsteuern zu zahlen, kann SwissParentCo stattdessen den Beteiligungsabzug geltend machen. Dieser Abzug reduziert ihre Gewinnsteuer proportional zum Anteil der Netto-Dividendenerträge am gesamten steuerbaren Gewinn(sie qualifiziert sich aufgrund ihrer erheblichen Beteiligung an der SubCo).
  • Dies bedeutet, dass die als Dividende erhaltenen CHF 400’000 auf der Ebene von SwissParentCo nicht nochmals besteuert werden. Dadurch wird verhindert, dass dasselbe Geld mehrfach besteuert wird, was die Gesamtsteuerbelastung der Einkünfte auf dem Weg durch verschiedene Körperschaften verringert.

Der Beteiligungsabzug spielt somit eine entscheidende Rolle bei der Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz, indem er diese Mehrfachbesteuerung abschwächt und ein günstigeres Unternehmensumfeld fördert.

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Wer hat Anspruch auf den Beteiligungsabzug für Kapitalerträge?

Um den Beteiligungsabzug in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen bestimmte Kriterien in Bezug auf die Art der erzielten Einkünfte und die Art seiner Beteiligung an anderen Unternehmen erfüllen.

Was sind „Beteiligungserträge“ für die Zwecke des Beteiligungsabzugs?

Zu den Beteiligungserträgen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsabzug gehören beide:

  • Veräußerungsgewinne, die entstehen, wenn Anteile (wie Aktien oder Genussrechte) an anderen Unternehmen mit Gewinn verkauft werden.
  • Gewinnausschüttungen (Dividenden, Sachleistungen, Liquidationsüberschüsse) aus dem Besitz von Aktien oder Partizipationsscheinen an anderen Unternehmen.

Beide Arten von Einkünften müssen aus qualifizierten Beteiligungen stammen, um für den Abzug in Frage zu kommen.

Was ist eine qualifizierte Beteiligung?

Eine qualifizierte Beteiligung ist eine Investition in ein anderes Unternehmen, die bestimmte, im Schweizer Steuerrecht festgelegte Kriterien erfüllt, so dass die daraus erzielten Erträge für den Beteiligungsabzug in Frage kommen. Damit die Investition eines Unternehmens als qualifizierte Beteiligung betrachtet werden kann, muss sie insbesondere:

  1. von einem bestimmten Typ sein
  2. Erfüllung der Mindestbeteiligungsanforderungen

Diese Kriterien stellen sicher, dass die Beteiligung erheblich genug ist, um die Vorteile des Beteiligungsabzugs zu rechtfertigen.

Arten von qualifizierten Investitionen

Einkünfte aus den folgenden Arten von Beteiligungsrechten und Investitionen können für den Beteiligungsabzug in Frage kommen, sofern die anderen Qualifikationskriterien erfüllt sind (d.h. Mindestbeteiligungsanforderungen):

  • Aktien und Partizipationsscheine von Aktiengesellschaften (AGs)
  • Stammkapital einer GmbH
  • Anteilsscheine von Genossenschaften
  • Genussscheine
  • Sonstige ähnliche Eigenkapitalinstrumente

Die wichtigste Bedingung ist, dass diese Investitionen eine qualifizierte Beteiligung darstellen, was bedeutet, dass sie in der Regel mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals oder des Gewinns und der Reserven des emittierenden Unternehmens umfassen müssen. Daher werden die folgenden Investitionen nicht als qualifizierte Beteiligungen betrachtet:

  • Anleihen
  • Darlehen und Vorschüsse
  • Hybride Finanzierungsinstrumente

Mindestbeteiligungsanforderungen

Um den Beteiligungsabzug in Anspruch nehmen zu können, muss die Investition als „qualifizierte Beteiligung“ angesehen werden. Insbesondere muss sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Das beteiligte Unternehmen muss mindestens 10% des Eigenkapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens besitzen, oder
  • Der Marktwert der Beteiligung muss mindestens 1 Million CHF betragen.
  • Für den Beteiligungsabzug kommen auch Genussscheine in Frage, die einen Anspruch auf mindestens 10% der Gewinne gewähren.

Außerdem muss das veräußernde Unternehmen die Investition mindestens ein Jahr lang gehalten haben, damit die aus den Kapitalgewinnen erzielten Einkünfte für den Beteiligungsabzug in Frage kommen.

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Wie wird der Beteiligungsabzug berechnet?

Der Beteiligungsabzug wird nach dem Verhältnis des Netto-Beteiligungsertrags zum steuerbaren Gewinn des Unternehmens berechnet. Der zu versteuernde Gewinn wird dann um den entsprechenden Prozentsatz gekürzt.  Zusätzlich kann das Unternehmen einen Beitrag von 5% für Verwaltungskosten geltend machen. In der Praxis werden die Schritte zur Berechnung des Beteiligungsabzugs wie folgt durchgeführt:

  1. Ermitteln Sie das Bruttoeinkommen aus qualifizierten Beteiligungen: Dazu gehören alle Dividenden und Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen.
  2. Abzug der damit verbundenen Ausgaben: Um den Nettoertrag zu ermitteln, müssen die unmittelbar mit dem Besitz und der Verwaltung der qualifizierten Beteiligungen verbundenen Aufwendungen abgezogen werden.
  3. Berechnen Sie den Abzug: Der Beteiligungsabzug ist dann proportional zum Verhältnis des Netto-Beteiligungsertrags zum gesamten steuerbaren Gewinn. Dadurch wird der steuerbare Gewinn des Unternehmens effektiv reduziert.
  4. Verwaltungskostenpauschale: Das Unternehmen kann zusätzlich 5% der Bruttobeteiligungseinnahmen als Verwaltungskosten geltend machen.

Beispiel:

Wenn ein Schweizer Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung an einem anderen Unternehmen hält und 500.000 CHF an Dividenden erhält, wobei sich die damit verbundenen Aufwendungen auf 100.000 CHF belaufen, würde der Netto-Beteiligungsertrag 400.000 CHF betragen. Beträgt der gesamte steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens 1.000.000 CHF, so wäre der Beteiligungsabzug proportional zum Verhältnis von 400.000 CHF zu 1.000.000 CHF.

Dieses Verhältnis (0,4 oder 40%) würde dann gelten, um den steuerpflichtigen Gewinn von 1.000.000 CHF auf 600.000 CHF zu reduzieren, was zu einer erheblichen Steuerersparnis für das Unternehmen führt.

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Immer noch unsicher? Nexova ist hier, um zu helfen

Der Beteiligungsabzug im Schweizer Steuerrecht kann die Steuerlast für Unternehmen in der Schweiz erheblich senken und Anreize für Unternehmensinvestitionen schaffen. Das Verständnis der Feinheiten und Nuancen, die mit der Anwendung dieses Abzugs und anderer Steuergesetze verbunden sind, erfordert jedoch fundiertes Fachwissen und Kenntnisse.

Hier kommt Nexova ins Spiel. Als vertrauenswürdiger Treuhandpartner und digitales Buchhaltungsunternehmen mit umfassender Erfahrung in der Schweizer Unternehmensbesteuerung bietet Nexova maßgeschneiderte Beratung und umfassende Dienstleistungen, um Unternehmen dabei zu helfen, die Vorteile des Beteiligungsabzugs zu verstehen und zu maximieren.

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FAQ

Antworten auf einen Klick

Wie hilft der Beteiligungsabzug bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung?

Der Beteiligungsabzug trägt dazu bei, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, indem er es den Unternehmen ermöglicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn um den Betrag der Dividenden und Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen zu verringern. Dies bedeutet, dass der Gewinn nicht mehrfach besteuert wird, wenn er die Unternehmenskette durchläuft (von einem Unternehmen zum anderen), wodurch die Gesamtsteuerlast verringert und Reinvestitionen gefördert werden.

Kann der Beteiligungsabzug sowohl auf Dividenden als auch auf Kapitalgewinne angewandt werden?

Ja, der Beteiligungsabzug gilt sowohl für Dividenden als auch für Kapitalgewinne, da diese Erträge bei juristischen Personen in der Schweiz zum steuerbaren Gewinn zählen. Um den Abzug zu nutzen, müssen die Einkünfte aus Kapitalgewinnen aus qualifizierten Beteiligungen stammen, die die im Schweizer Steuerrecht festgelegten Kriterien erfüllen, wie etwa eine Beteiligungsquote von mindestens 10 %. Zudem muss die Beteiligung mindestens ein Jahr vor dem Verkauf gehalten worden sein.

Gibt es bestimmte Dokumentations- oder Meldepflichten, die Unternehmen erfüllen müssen, um den Beteiligungsabzug in Anspruch nehmen zu können?

Ja, die Unternehmen müssen detaillierte Aufzeichnungen über ihre Investitionen führen, einschliesslich des Nachweises der Eigentumsverhältnisse, des Wertes der Beteiligungen und der Dauer der Haltefrist. Außerdem müssen sie alle damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben in ihren Steuererklärungen genau angeben, um den Beteiligungsabzug erfolgreich in Anspruch nehmen zu können.

Wie wirkt sich der Beteiligungsabzug auf Investitionsentscheidungen in der Schweiz aus?

Der Beteiligungsabzug dient dazu, Unternehmen zu ermutigen und Anreize zu schaffen, in wesentliche Beteiligungen an anderen Unternehmen zu investieren, da er erhebliche Steuervorteile auf Erträge aus solchen Beteiligungen bietet. Dies kann zu einem erhöhten Kapitalfluss innerhalb der Wirtschaft führen, die Expansion von Unternehmen unterstützen und die Schweiz für internationale Investitionen attraktiver machen.

Können auch Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen in den Genuss des Beteiligungsabzugs kommen?

Ja, Einkünfte von ausländischen Tochtergesellschaften können in den Genuss des Beteiligungsabzugs kommen, sofern die Schweizer Muttergesellschaft die Kriterien für qualifizierte Beteiligungen erfüllt. Außerdem muss die ausländische Tochtergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat körperschaftsteuerpflichtig sein, unabhängig von dem dort tatsächlich geltenden Steuersatz. Diese Bedingung stellt sicher, dass die Beteiligung in der ausländischen Rechtsordnung als steuerpflichtige Einheit anerkannt wird, wodurch der Anspruch der Schweizer Muttergesellschaft auf einen Beteiligungsabzug legitimiert wird.

Was passiert, wenn ein Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung veräußert? Gibt es Auswirkungen auf den Beteiligungsabzug?

Veräussert ein Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung, so kann für den aus dem Verkauf erzielten Kapitalgewinn der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden, sofern alle Kriterien erfüllt sind und die Beteiligung mindestens ein Jahr lang gehalten wurde. Veräußert das Unternehmen jedoch nur einen Teil seiner Beteiligung und liegt die Beteiligung an dem Unternehmen infolge der Teilveräußerung nicht mehr über 10 Prozent oder 1 Mio. CHF, kann der Beteiligungsabzug nicht mehr auf nachfolgende Gewinne auf Kapital oder Dividenden geltend gemacht werden.