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Buchhaltung
David Merz | Geschäftsführer
Zürich, 16. April 2025
Die berufliche Vorsorge ist ein wichtiger Bestandteil der finanziellen Absicherung der Arbeitnehmer in der Schweiz. Für Unternehmen, die der beruflichen Vorsorge verpflichtet sind, geht es bei der Wahl der richtigen Kasse nicht nur darum, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Es handelt sich auch um eine wichtige Entscheidung, die sich auf die Zufriedenheit der Mitarbeiter, die langfristige Bindung an das Unternehmen und die Finanzplanung auswirken kann.
In diesem Artikel befassen wir uns mit den verschiedenen Arten von Pensionskassen, die Schweizer Unternehmen zur Verfügung stehen, mit den Vorteilen und Herausforderungen der verschiedenen Lösungen und damit, wie Unternehmen den Prozess der Auswahl und Verwaltung ihrer Pensionspläne besser steuern können.
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Das Schweizer Sozialversicherungssystem basiert auf einem Drei-Säulen-Modell, das staatliche Unterstützung (1. Säule), betriebliche Altersvorsorge (2. Säule) und private Ersparnisse (3. Säule) kombiniert, um ein umfassendes Sicherheitsnetz für die Bürger und Einwohner zu schaffen.
Die berufliche Vorsorge (BVG) spielt eine wichtige Rolle bei der Ergänzung der ersten Säule (staatliche Renten) und trägt dazu bei, dass die Arbeitnehmer ihren Lebensstandard nach der Pensionierung aufrechterhalten können. Neben der Altersrente bietet das BVG auch Leistungen bei Invalidität und Tod für die Hinterbliebenen der Versicherten.
Das BVG ist obligatorisch für Arbeitnehmer, die mehr als 22’680 CHF pro Jahr verdienen (ab 2025), und fakultativ für Arbeitnehmer, die weniger als diesen Betrag verdienen, sowie für Selbstständige. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge, wobei die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, mindestens 50 % beizutragen.
Die erste Säule der staatlichen Unterstützung dient in erster Linie der Deckung der grundlegenden Lebenshaltungskosten und der Vermeidung finanzieller Härten im Alter. Sie reicht jedoch oft nicht aus, um einen angemessenen Lebensstandard zu erhalten. Die betriebliche Altersversorgung spielt eine wichtige Rolle bei der Überbrückung dieser Lücke, indem sie die Leistungen der ersten Säule ergänzt und so sicherstellt, dass die Rentner eine angemessene Lebensqualität aufrechterhalten können. Zusammen sollen die erste und die zweite Säule ein Renteneinkommen von etwa 60 % des letzten Gehalts einer Person vor der Pensionierung gewährleisten.
Die betriebliche Altersversorgung ist daher für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige gleichermassen wichtig, da sie für finanzielle Sicherheit und Stabilität sorgt. Für Arbeitnehmer ergänzt sie die staatliche Rente und deckt die Lebenshaltungskosten, die Gesundheitsfürsorge sowie die Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene ab. Selbstständige profitieren von einem Sicherheitsnetz, das langfristige Stabilität und Sicherheit bietet. Für Arbeitgeber erhöht eine starke Vorsorgelösung die Mitarbeiterzufriedenheit, die Mitarbeiterbindung und zeigt ihr Engagement für das Wohlergehen der Mitarbeiter, wodurch das Unternehmen attraktiver und wettbewerbsfähiger wird.
In der Schweiz sind Unternehmen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflichtet, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung (auch „Pensionskasse“ genannt) anzuschliessen, wenn sie Mitarbeitende beschäftigen, die obligatorisch versichert werden müssen. Die wichtigsten Kriterien dafür sind:
Sind diese Bedingungen erfüllt, muss das Unternehmen „eine im Register der beruflichen Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung einrichten oder sich ihr anschliessen“ (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Einhaltung dieser Vorschrift wird von den AHV-Ausgleichskassen überwacht. Kommt ein Unternehmen der Pflicht nicht nach, drohen Sanktionen (z. B. Nachforderungen inklusive Verzugszinsen) und gegebenenfalls eine verstärkte Kontrolle durch die Behörden.
Schweizer Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Verpflichtungen in der beruflichen Vorsorge (BVG) zu erfüllen. Zu den wichtigsten gehören:
Jede Form der betrieblichen Altersversorgung hat ihre eigenen Vorteile und ist für unterschiedliche Unternehmensgrössen und Bedürfnisse geeignet.
Pensionskassen beruhen auf geteilten Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die renditeorientiert angelegt werden, um nach dem Eintritt in den Ruhestand oder im Falle von Invalidität oder Tod Leistungen zu erbringen. Die Struktur eines Pensionsfonds beeinflusst, wie die Beiträge verwaltet werden, wie hoch das Risiko ist und wie hoch die möglichen Erträge sind.
Die wichtigsten Elemente sind:
Schweizer Pensionskassen folgen in der Regel einem von zwei Verwaltungsmodellen, die sich darauf auswirken, wie die Mittel investiert werden und wer das Anlagerisiko trägt:
Bei einem voll versicherten Rentenmodell werden die Rentenbeiträge sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer in einem Versicherungsprodukt gebündelt. Die Versicherungsgesellschaft verwaltet die Anlagen und garantiert alle Leistungen, einschließlich der Altersvorsorge und risikobezogener Leistungen wie Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten
Vollversicherungslösungen bieten Vorhersehbarkeit und Sicherheit, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer keinem Anlagerisiko ausgesetzt sind. Allerdings sind sie auch mit höheren Kosten und geringeren Renditechancen verbunden. Sie sind am besten für KMU geeignet, die ein minimales finanzielles Risiko und einen geringeren Verwaltungsaufwand anstreben.
Bei einem teilautonomen Vorsorgemodell verwaltet die Pensionskasse die Anlagen selbständig und versichert nur den Risikoteil (d.h. die Invaliden- und Hinterbliebenenrenten).
Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Anlagerisiko des Vorsorgekapitals ausgesetzt sind, aber von einer grösseren Flexibilität, niedrigeren Kosten und potenziell höheren Renditen profitieren können. Daher werden teilautonome Lösungen im Allgemeinen von etwas grösseren Unternehmen mit einer höheren Risikotoleranz und dem Ziel einer maximalen Rendite bevorzugt.
Arbeitgeber, die zwischen diesen Modellen wählen, sollten Risikotoleranz, Kosteneffizienz und langfristige Finanzplanung berücksichtigen.
Sammelstiftungen sind Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die die Beiträge mehrerer Arbeitgeber bündeln. Diese Fonds werden in der Regel von privaten Versicherungsgesellschaften, Gemeinschaftseinrichtungen, Branchengruppen oder Berufsverbänden verwaltet und ermöglichen es Unternehmen, ihren Mitarbeitern eine kostengünstige Vorsorgelösung anzubieten, ohne einen eigenen Fonds einrichten zu müssen. Aufgrund ihrer vereinfachten Verwaltung und des Modells der Risikoteilung sind sie besonders bei KMU beliebt.
Sammelstiftungen bieten Schweizer KMU mehrere Vorteile:
Nicht alle Pensionskassen in der Schweiz sind gleich, und die Wahl der richtigen Pensionskasse ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer entscheidend. Im Folgenden finden Sie einige wichtige Faktoren, die Sie bei der Auswahl einer Pensionskasse für Ihr Unternehmen berücksichtigen sollten:
Unternehmen können jederzeit die Pensionskasse wechseln, doch erfordert dieser Prozess eine sorgfältige Planung, die Beteiligung und Zustimmung der Arbeitnehmer sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen . Der Arbeitgeber ist immer dafür verantwortlich, dass der Wechsel korrekt und im Einklang mit den schweizerischen Vorschriften durchgeführt wird.
Es gibt keine gesetzliche Begrenzung, wie oft ein Unternehmen den Pensionskassenanbieter wechseln kann, sofern die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Häufige Wechsel können jedoch mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und möglichen Kosten verbunden sein. Ausserdem bewerten Pensionsfonds die Zusammensetzung der versicherten Arbeitnehmer (z. B. die Altersstruktur), was Unternehmen mit einer alternden Belegschaft den Wechsel erschweren kann.
Ein Wechsel der Vorsorgelösung dauert in der Regel mehrere Monate, da er die Beratung der Arbeitnehmer, die Auswahl des Anbieters und die administrative Abwicklung umfasst. Der Arbeitgeber muss alle relevanten Bedingungen, die Zustimmung der Arbeitnehmer und die Verfahrensschritte dokumentieren, um einen rechtsgültigen Übergang zu gewährleisten.
Ja. Beim Wechsel der Pensionskasse haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht, d.h. sie müssen während des gesamten Prozesses informiert und einbezogen werden (Art. 11 Abs. 3 BVG). Ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Pensionskassenwechsel nicht rechtsgültig vollzogen werden. Auch der bisherige Vorsorgeträger ist dafür verantwortlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, bevor er dem Wechsel zustimmt.
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Arbeitgeber müssen für ihre Angestellten eine Pensionskasse (Vorsorgeeinrichtung) einrichten, wenn diese– ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres AHV-pflichtig sind,– mehr als 22’680 CHF pro Jahr verdienen (2025),– einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen befristeten Vertrag von mehr als drei Monaten Dauer haben.Selbstständige (Einzelunternehmer) sind nicht verpflichtet, eine Pensionskasse zu unterhalten, können sich aber freiwillig für eine solche entscheiden.
Nicht unbedingt. Einige Berufsverbände verpflichten ihre Mitglieder zwar zur Teilnahme an ihrer betrieblichen Altersversorgung, in vielen Fällen können sich die Unternehmen aber auch dagegen entscheiden und einen anderen Anbieter wählen. Die genauen Regeln hängen jedoch von den Statuten und den Vereinbarungen des Verbandes ab. Arbeitgeber sollten ihre vertraglichen Verpflichtungen überprüfen und gegebenenfalls einen Rechtsexperten oder Pensionskassenberater konsultieren, bevor sie einen Wechsel vornehmen.
Die Arbeitgeber schliessen sich einer registrierten Pensionskasse an, sobald sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind. Das heisst, sobald ein Arbeitnehmer mehr als 22’680 Franken pro Jahr verdient (2025) und ein Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten hat, muss sich der Arbeitgeber unverzüglich bei einer Pensionskasse anmelden.Die AHV-Ausgleichskasse führt Kontrollen durch. Wird ein Arbeitgeber als nicht konform befunden, erhält er innerhalb von zwei Monaten eine formelle Aufforderung zum Anschluss an eine Pensionskasse.
Wer die Anforderungen der obligatorischen Pensionskasse nicht erfüllt, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:– Finanzielle Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden– Gesetzliche Haftung für rückwirkend fällige Beiträge– Rufschädigung, die das Vertrauen der Mitarbeitenden mindern und den Geschäftsbetrieb beeinträchtigen kannDie AHV-Stelle und die Aufsichtsbehörde der Pensionskasse überwachen die Einhaltung der Vorschriften. Die Nichteinhaltung führt dazu, dass die AHV-Ausgleichskasse den Arbeitgeber an die BVG-Stiftung Auffangeinrichtung meldet, die das Unternehmen automatisch rückwirkend anmeldet. Arbeitgeber, die sich dieser Pflicht bewusst entziehen oder versuchen, die Anmeldung zu umgehen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, da die Nichteinhaltung als Straftatbestand gilt.
Ja, Selbstständige können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Dafür stehen folgende Optionen zur Verfügung:– Beitritt zur Pensionskasse eines Berufs- oder Branchenverbands– Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG („BVG-Ersatzkasse“), die Selbstständigen offensteht– Zusätzlich: Einrichtung eines privaten Vorsorgeplans (3. Säule) zur Ergänzung des künftigen Einkommens
In der Schweiz gibt es keine einheitliche Qualitätszertifizierung für Pensionskassen, aber die Pensionskassen müssen die Vorschriften des BVG (Schweizerisches Gesetz über die berufliche Vorsorge) einhalten.
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