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Business
David Merz | Geschäftsführer
Zürich, August 20, 2024
Mehr als 6.000 Unternehmen in der Schweiz sind in der privaten Arbeitsvermittlung und im Personalverleih tätig. Die Gründung einer Personalagentur bedarf einer ordentlichen Vorbereitung und Planung, denn das Berufsfeld wird durch Behörden reglementiert. Sie benötigen die entsprechenden beruflichen Qualifikationen und müssen sich an die Auflagen der Arbeitsämter und des SECO halten.
Welche Voraussetzungen Sie konkret benötigen, um eine Personalvermittlung in der Schweiz zu gründen, welche Meldepflichten bestehen und welche Kosten auf Sie zukommen, all das klären wir im folgenden Artikel.
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In der Schweiz benötigen Arbeitsvermittler sowie Personalverleiher eine Bewilligung und müssen sowohl Bundes- als auch kantonale Vorschriften einhalten. Zudem haben sie diverse Meldepflichten gegenüber verschiedenen Behörden, die einen ordnungsgemässen und rechtlich konformen Betrieb sicherstellen.
Als Arbeitsvermittler gilt, wer Arbeitgebende und Stellensuchende zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammen bringt.
Ein Personalverleiher ist selbst Arbeitgeber, der Mitarbeiter an andere Unternehmen verleiht. In der Regel handelt es sich dabei um Zeit- oder Temporärarbeit.
Bevor Sie Ihre Firma gründen, sollten Sie sich ausführlich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen vertraut machen. Notwendig für die Eröffnung einer Personalvermittlung ist die Bewilligung durch Ihr kantonales Arbeitsamt.
Möchten Sie regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermitteln, benötigen Sie zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
Als Auslandsvermittlung gilt ebenfalls die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
Wenn Sie keine klassische Agentur gründen wollen, sondern Ihr Personal über eine Jobbörse im Internet vermitteln möchten, benötigen Sie dazu ebenfalls eine Bewilligung. Die Direktion für Arbeit schreibt dazu folgendes:
„Die Arbeitsvermittlung kann auch über das Internet erfolgen. Als Vermittler gilt, wer gemäss Art. 1 Bst. a und b AVV Kontakte mit Stellensuchenden und Arbeitgebern hat und diese entweder nach einem Auswahlverfahren zusammenbringt oder der anderen Partei Adresslisten übermittelt.
Daher sind auch Betreiber von Stellenportalen im Internet im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetzes Persnalvermittler. Sie benötigen eine Bewilligung durch das kantonale Arbeitsamt, wenn Sie ihre Dienstleistungen entgeltlich und regelmässig anbieten.
Die Bewilligung zur Vermittlung und dem Verleih von Personal innerhalb der Schweiz wird nur erteilt, wenn Sie eine Reihe an Anforderungen erfüllen. Dies ist zunächst mit Aufwand verbunden, hat allerdings den Vorteil, das nicht jeder x-beliebige Unternehmer eine Personalagentur gründen kann und es klare Regularien gibt.
Dies sind die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung:
Bevor Sie Ihre Personalvermittlung eröffnen, müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen alle relevanten bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften erfüllt. Dies schliesst das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und die dazugehörige Verordnung (AVV) ein.
Obwohl es allgemeine Vorgaben auf Bundesebene gibt, die für alle Kantone gelten, haben die kantonalen Arbeitsämter oft zusätzliche oder spezifische Anforderungen und Regelungen. Informieren Sie sich dazu vorab bei Ihrer zuständigen kantonaler Behörde.
Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen Schweizer Bürger oder Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung sein, eine entsprechende fachliche Eignung zur Vermittlung von Personal gewährleisten und einen guten Leumund geniessen. Ihre Qualifikationen müssen Sie durch eine entsprechende Ausbildung inklusive mehrjähriger Berufserfahrung nachweisen.
Für die Auslandsvermittlung müssen zusätzlich ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten nachgewiesen werden. Zudem benötigen Sie eine Bewilligung durch das SECO, dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Ihr Unternehmen muss über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügen, das den Anforderungen der Personalvermittlung entspricht. Diese Anforderungen können je nach kantonalen Vorschriften unterschiedlich sein, umfassen aber in der Regel unter anderem folgende Punkte:
Das Geschäftslokal muss ausreichend Platz bieten, um die täglichen Arbeitsabläufe effizient durchzuführen. Die Räumlichkeiten müssen mit der notwendigen Büroausstattung ausgestattet sein, wie z.B. Computer, Telefone, Büromöbel und sonstige Materialien, die für die Personalagentur erforderlich sind.
Es sollte gut erreichbar sein, sowohl für Stellensuchende als auch für Arbeitgeber. Eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ist oft von Vorteil.
Ihr Betrieb darf kein anderes Gewerbe betreiben, welches die Interessen von Stellensuchenden oder Arbeitgebern gefährden könnte. Wenn zum Beispiel eine Personalagentur zusätzlich Beratungsdienste für Arbeitgeber anbietet, könnte dies zu einem Interessenkonflikt führen, wenn die Vermittlungsentscheidungen beeinflusst werden, um Beratungsverträge zu gewinnen oder zu verlängern.
Dokumentation und Nachweise
Bereiten Sie für den Bewilligungsantrag alle erforderlichen Unterlagen sorgfältig vor. Dazu gehören der Handelsregisterauszug, der Mietvertrag oder Eigentumsnachweis des Geschäftslokals, Nachweise über die Qualifikationen der Geschäftsleitung und gegebenenfalls das Geschäftskonzept.
Die Gebühr für die Ausstellung der Vermittlungs- oder Verleihbewilligungen beträgt je nach Aufwand der Behörde 750 − 1.650 CHF. Diese Gebühren werden sowohl für die kantonalen als auch für die SECO-Bewilligungen erhoben.
Treten Änderungen bei der Bewilligung auf, wird dies nach Aufwand der Behörde berechnet und beträgt ca. 220 − 850 CHF. Gemeinnützige Instituitonen die Personal vermitteln wollen, können von den Gebühren befreit werden.
Personalverleihbetriebe müssen zusätzlich eine Kaution in Höhe von CHF 50’000 bis CHF 150’000 hinterlegen (abhängig von den Tätigkeiten des Unternehmens).
Sind alle Voraussetzungen erfüllt und haben Sie die Unterlagen vorbereitet, reichen Sie den Antrag inklusive aller Dokumente bei Ihrem zuständigen kantonalen Arbeitsamt ein. Die Antragsformulare finden Sie online auf der jeweiligen Website.
Halten Sie sich nach Erhalt der Bewilligung an alle vorgeschriebenen Auflagen und informieren Sie das Arbeitsamt über wesentliche Änderungen in Ihrem Betrieb, die die Bewilligung betreffen könnten.
Das kantonale Arbeitsamt wird zudem regelmässig prüfen, ob Sie die Auflagen weiterhin erfüllen, weshalb Sie auf eine ordnungsgemässe Buchführung und die Einhaltung der Vorschriften achten sollten.
Um ausserhalb der Schweiz Personal zu vermitteln oder innerhalb der Schweiz ausländisches Personal, benötigen Sie zusätzlich zur Bewilligung Ihres kantonalen Arbeitsamtes eine eidgenössische Bewilligung, die das SECO erteilt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft stellt damit sicher, dass die Agenturen seriös arbeiten und die Rechte der Arbeitnehmer geschützt werden.
Die Anforderungen sind dieselben wie die für die Bewilligung durch das kantonale Arbeitsamt. Den Antrag auf eine eidgenössische Bewilligung für die Auslandsvermittlung wird direkt beim SECO gestellt.
Arbeitsrecht: Wenn Sie die Bewilligung zur Personalvermittlung- und verleih erhalten haben, müssen Sie dementsprechend arbeitsrechtliche Bestimmungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung von Arbeitsverträgen, Lohnzahlungen und Arbeitsbedingungen. Hierzu zählt auch die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitszeit und zum Kündigungsschutz.
Datenschutz: Als Personalagentur verarbeiten Sie personenbezogene Daten von Bewerbern und Kunden. Daher müssen Sie die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) einhalten. Dies beinhaltet den sorgfältigen Umgang mit Daten, die Sicherstellung der Datensicherheit und die Information der Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten.
Meldepflichten: Je nach Art Ihrer Tätigkeit können weitere Meldepflichten bestehen, beispielsweise gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV) oder anderen Behörden.
Änderungen in den Angaben, die zur Bewilligung geführt haben, müssen Ihrem zuständigen Arbeitsamt, und bei Auslandsvermittlungen zusätzlich dem SECO, mitgeteilt werden.
Bei der Vermittlung von ausländischen Arbeitskräften müssen bestimmte Meldepflichten beachtet werden, wie zum Beispiel die Einholung von Arbeitsbewilligungen und die Meldung an die zuständigen Migrationsbehörden.
Personalagenturen müssen Statistiken und Berichte über ihre Vermittlungstätigkeiten führen und diese auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.
Bei der Vermittlung von Arbeitskräften in Berufe, die besonderen Regelungen unterliegen (z.B. im Baugewerbe), sind spezifische Meldepflichten zu beachten.
Bei Datenpannen oder Verstössen gegen den Datenschutz müssen diese an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gemeldet werden.
Berechnen Sie hier ganz einfach die Kosten Ihrer Firmengründung.
Die Gründung einer Personalagentur in der Schweiz ist mit verschiedenen Kosten verbunden, die unterschiedlich hoch ausfallen können. Dies sind die typischen Ausgaben:
Gründungskosten: Bei der Gründung einer GmbH oder AG in der Schweiz ist die Beglaubigung der Gründungsurkunde durch einen Notar erforderlich. Die Notarkosten variieren je nach Kanton und liegen typischerweise zwischen 700 und 2.000 CHF. Nexova übernimmt diese Notarkosten und bietet die Firmengründung für nur CHF 490 an.
Handelsregistereintrag: Für die Bewilligung einer Personalagentur muss das Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein. Die Gebühren hierfür betragen etwa 600 bis 700 CHF.
Bewilligung: Die Gebühr für die Ausstellung der Vermittlungs- oder Verleihbewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 750−1.650 CHF.
Weitere anfallende Kosten: Dazu zählen unter anderem Kosten für Büromiete, Büroausstattung, Software und Marketing.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch als Ausländer in der Schweiz eine Personalagentur gründen. Die Schweiz ist sehr unternehmerfreundlich und bietet gute Bedingungen für internationale Gründer. Allerdings gibt es einige rechtliche Rahmenbedingungen, die Sie beachten müssen:
Voraussetzungen und Einschränkungen: Als EU/EFTA-Bürger können Sie relativ einfach in der Schweiz ein Unternehmen gründen. Bürger anderer Länder benötigen in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung.
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen: Wenn Sie in der Schweiz leben und arbeiten möchten, benötigen Sie eine entsprechende Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie ein Geschäft betreiben und für Ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Hier finden Sie weitere Informationen, wie Sie als Ausländer ein Unternehmen in der Schweiz gründen.
Die Gründung einer Personalagentur erfordert eine Bewilligung, die beim kantonalen Arbeitsamt beantragt werden muss. Möchten Sie Personal aus dem Ausland in die Schweiz vermitteln oder umgekehrt, benötigen Sie zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung durch das SECO. Die Bewilligungskosten belaufen sich auf 750 bis 1.650 CHF.
Personalverleiher müssen zusätzlich eine Kaution bei ihrem zuständigen Arbeitsamt hinterlassen, die Höhe ist individuell. Zudem bestehen verschiedene Meldepflichten gegenüber den Arbeitsämtern. All das wird verlangt, um die Arbeitnehmer bestmöglich zu schützen.
Um eine Personalagentur zu führen, müssen Sie zahlreiche Anforderungen erfüllen. Für einen leidenschaftlichen Personaler sollte dies aber kein Hindernis sein, um sich den Traum eines eigenen Unternehmens zu erfüllen.
Sie brauchen Unterstützung bei der Gründung Ihres Unternehmens? Oder Sie sind Ausländer und möchten ein Unternehmen in der Schweiz gründen? Egal, welches Anliegen Sie haben – wir stehen Ihnen in Gründungsfragen zur Seite.