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Buchhaltung
David Merz | Geschäftsführer
Zürich, Februar 5, 2023
Ausländische Unternehmen, die Produkte per Versandhandel in die Schweiz liefern, müssen die schweizerischen Vorschriften über Mehrwertsteuer (MwSt), Einfuhrsteuer und Zoll beachten. In diesem Artikel werden die in den letzten Jahren vorgenommenen Änderungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes erörtert, insbesondere in Bezug auf ausländische Versandhändler. Der Artikel liefert auch Hintergrundinformationen zu den früheren Steuergesetzen für Paketsendungen und Online-Handel in die Schweiz und zu den Zoll- und Steuervorschriften, die ausländische Firmen einhalten müssen.
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Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer, die auf den Mehrwert von Waren und Dienstleistungen auf jeder Stufe ihrer Herstellung und ihres Vertriebs erhoben wird. Sie ist eine Art Verbrauchssteuer, die als Prozentsatz des vom Verbraucher gezahlten Endpreises erhoben wird.
Die Höhe der vom Verbraucher zu zahlenden Mehrwertsteuer hängt von dem Mehrwertsteuersatz ab, der auf die von ihm erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen angewendet wird.
Auf verschiedene Arten von Waren oder Dienstleistungen können unterschiedliche Mehrwertsteuersätze angewandt werden.
In der Schweiz beträgt der Normalsatz der MwSt. derzeit 7,7 %; es gibt jedoch auch den Sondersatz von 3,7 % (Beherbergungsleistungen) und 2,5 % (bestimmte Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Medikamente usw.).
Außerdem gilt für bestimmte Ausfuhren und internationale Dienstleistungen ein Nullsatz der Mehrwertsteuer. Es ist jedoch eine Erhöhung der genannten Steuersätze geplant, so sollen die Steuersätze ab 1. Januar 2024 auf 8,1 %, 3,8 % bzw. 2,6 % erhöht werden.
Firmen, die bestimmte jährliche Umsatzschwellen erreichen, müssen sich in der Regel für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Diese Unternehmen müssen auf ihre Verkäufe MwSt. in Rechnung stellen und können auf ihre Einkäufe die MwSt. zurückfordern.
Außerdem müssen sie regelmäßig Mehrwertsteuererklärungen einreichen, in denen die von ihnen berechnete bzw. gezahlte Mehrwertsteuer ausgewiesen wird.
Der Mehrwertsteuerbetrag, den das Unternehmen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abführen muss, ist die eingenommene Netto-Mehrwertsteuer, die sich aus dem Gesamtbetrag der auf die Verkäufe erhobenen Mehrwertsteuer abzüglich der auf die Käufe gezahlten MwSt. (die „Vorsteuer“) ergibt.
Der Mehrwertsteuer-Kontrollprozess bezieht sich auf die Verfahren und Vorschriften, die sowohl intern als auch extern gelten, um die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zur MwSt. sicherzustellen.
Für die Durchsetzung dieser Vorschriften sind die Schweizer Steuerbehörden zuständig. Um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, führen die Steuerbehörden Prüfungen und Inspektionen bei Firmen durch, die der MwSt. unterliegen.
Das spezifische MwSt.-Kontrollverfahren kann sich von Land zu Land und von den individuellen Anforderungen des betreffenden Unternehmens unterscheiden, umfasst aber im Allgemeinen den folgenden Ablauf:
Bevor wir uns mit den wichtigen Änderungen und Aktualisierungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes befassen, ist es angebracht, einen kurzen Überblick über die Steuergesetze zu geben, die früher für internationale Versandhändler galten, die in die Schweiz liefern. Wir gehen dabei speziell auf den Fall der Kleinsendungen ein.
E-Commerce-Händler, die über Dropshipping, Amazon FBA oder einen eigenen Online-Shop im Ausland Produkte in die Schweiz liefern, sind mit der Schweizer Mehrwertsteuer konfrontiert.
Neben der MwSt. müssen ausländische Firmen auch die schweizerischen Zollbestimmungen und Versandbedingungen einhalten. Dazu gehören die Anforderungen an die Einfuhrdeklaration, die Zollabfertigung und die Versanddokumentation.
Da die Schweiz mitten in Europa liegt, beachten viele europäische Online-Händler nicht, dass für Paketsendungen in die Schweiz besondere Versandbedingungen gelten. Sie vergessen oder kennen die Zollbestimmungen der Schweiz nicht.
Internationale Online-Händler müssen auch sicherstellen, dass die jeweiligen MwSt-Vorschriften aller Länder, in denen das Geschäft betrieben wird, eingehalten werden. Wird dies nicht beachtet, kann dies sowohl Kunden als auch Online-Händler viel Zeit und Geld kosten.
Der Versand von Produkten in die Schweiz unterliegt der Einfuhrsteuer. Diese Umsatzsteuer fällt an, wenn Waren aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden. Allerdings verzichtete die Schweiz bisher auf die Einfuhrumsatzsteuer bei Kleinsendungen mit einem Steuerwert von 5 Schweizer Franken (CHF) oder weniger.
Das bedeutet, dass ein Warenpaket, das mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 7,7% besteuert wird, erst ab einem Wert von 65 CHF (oder 200 CHF bei einem Steuersatz von 2,5%) der Einfuhrsteuer unterlag. Dies verschaffte ausländischen Online-Händlern, die mit kleinen Sendungen handeln, bisher einen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Schweizer Unternehmen.
In diesem Abschnitt untersuchen wir die Änderungen, die die Schweiz in den letzten Jahren an ihren Mehrwertsteuergesetzen vorgenommen hat, die Gründe für diese Änderungen und die Auswirkungen, die sie sowohl auf internationale als auch auf inländische Unternehmen haben.
Die Revision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes wurde im Februar 2015 eingeleitet, als der Bundesrat Änderungen der Mehrwertsteuergesetze in Bezug auf die Steuerpflicht, Steuerbefreiungen sowie Regulierungs- und Meldeverfahren vorschlug. Der Hauptzweck der Vorlage bestand darin, den unfairen Wettbewerbsvorteil ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen aufgrund der zuvor gewährten Steuerbefreiungen zu beseitigen.
Das Parlament hat das Gesetz im September 2016 verabschiedet und damit die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Unternehmen verbessert. Die Änderungen des revidierten Mehrwertsteuergesetzes traten im Januar 2018 und 2019 in Kraft.
Seit Januar 2018 sind alle Unternehmen verpflichtet, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und pro Jahr mindestens 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren und diese abzuführen. Zuvor wurden nur Inlandsumsätze für die Mehrwertsteuerpflicht berücksichtigt.
Nach der Gesetzesrevision sind Kleinsendungen, die unter den bisher diskutierten Grenzwerten liegen, weiterhin von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Seit dem 1. Januar 2019 werden diese Befreiungen jedoch nur noch für Unternehmen gewährt, die eine Gesamtlieferschwelle von 100.000 CHF pro Jahr nicht überschreiten.
Ausländische Unternehmen, die die Lieferschwelle überschreiten, müssen sich für die Schweizer Mehrwertsteuer registrieren lassen und ihre Umsätze mit der MwSt. belegen.
Die Lieferschwelle wird auf der Grundlage des Gesamtwerts der Waren berechnet, die ein ausländisches Unternehmen in einem Kalenderjahr an Schweizer Kunden liefert, einschließlich steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Waren sowie der so genannten „Kleinsendungen“.
Ausländische Unternehmen, die in einem Kalenderjahr Kleinsendungen im Wert von weniger als 100.000 CHF an Schweizer Kunden liefern, müssen sich nicht für die Schweizer MwSt. registrieren lassen. In diesem Fall müssen sie nur die Einfuhrumsatzsteuer auf Lieferungen oberhalb der zuvor festgelegten Grenzen (von 65 bzw. 200 CHF) zahlen.
Die revidierten Mehrwertsteuergesetze haben erhebliche Auswirkungen auf ausländische Versandhändler, die Waren an Schweizer Kunden verkaufen. Nach dem alten System konnten viele ausländische Unternehmen die Registrierung für die schweizerische MwSt. vermeiden und waren von der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer auf alle ihre kleinen Sendungen befreit, unabhängig vom Jahresumsatz.
Nach der Gesetzesrevision sind ausländische Unternehmen nun jedoch verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen und auf ihre Verkäufe Mehrwertsteuer zu erheben, wenn sie die Lieferschwelle überschreiten.
Dies hat zu einem erhöhten Befolgungsaufwand für ausländische Unternehmen geführt, da sie sich nun für die schweizerische MwSt. registrieren lassen und Mehrwertsteuererklärungen einreichen müssen. Diese Unternehmen müssen auch sicherstellen, dass sie ihre Umsätze korrekt an die ESTV melden.
Die revidierten Mehrwertsteuergesetze haben die Wettbewerbsbedingungen zwischen ausländischen und inländischen Unternehmen angeglichen. Vor der Gesetzesrevision konnten ausländische Unternehmen, die sich nicht für die Schweizer Mehrwertsteuer registrieren ließen, Waren an Schweizer Kunden zu niedrigeren Preisen verkaufen als inländische steuerpflichtige Unternehmen, da sie keine Mehrwertsteuer berechnen mussten.
Nach den geänderten Gesetzen müssen sich ausländische Unternehmen, die die Lieferschwelle überschreiten, nun jedoch registrieren lassen und auf ihre Verkäufe Mehrwertsteuer erheben. Dadurch haben sich die Preise der von ausländischen Firmen verkauften Waren erhöht, was die Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmen erhöht hat.
Ein Fiskalvertreter (auch Steuervertreter genannt) ist eine natürliche oder juristische Person, die als Wirtschaftsbeteiligter für ein ausländisches mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen auftritt, das in der Schweiz (einschliesslich Zollgebiet) weder einen Wohn- noch einen Geschäftssitz hat.
Der Vertreter stellt den Kontakt mit den Steuerbehörden oder der Eidgenössischen Zollverwaltung sicher und übernimmt alle diesbezüglichen Pflichten.
Erfüllt ein ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Dazu braucht es einen Fiskalvertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
Zudem muss eine Sicherheit in Form einer unbeschränkten Solidarbürgschaft einer Bank mit Sitz in der Schweiz oder einer Bareinlage geleistet werden. Erfüllt das Unternehmen die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, ist die regelmässige Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen obligatorisch.
In erster Linie sind ausländische Unternehmen, die Waren an Schweizer Kunden verkaufen und die Lieferschwelle überschreiten, gesetzlich verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren. Andernfalls kann es zu Bußgeldern und Strafen kommen.
Die Registrierung für die Mehrwertsteuer hat auch ihre Vorteile. Ein Unternehmen, das die Lieferschwelle von 100’000 CHF überschreitet, schuldet die schweizerische Mehrwertsteuer auf allen Lieferungen an inländische Kunden, sowohl auf Kleinsendungen als auch auf importsteuerpflichtige Sendungen.
Durch die Registrierung und Entrichtung der MwSt. kann der Versandhändler die anfallende Einfuhrsteuer (da er als Importeur gilt) und alle anderen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit anfallenden Vorsteuern, wie z.B. die Vorsteuer, abziehen.
Ausländische Unternehmen, die nicht für die Mehrwertsteuer registriert sind, können die schweizerische Mehrwertsteuer, die sie auf ihre Ausgaben zahlen, nicht zurückfordern.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann Bußgelder verhängen, wenn ein Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist, aber der Steuerpflicht nicht nachkommt. Die fahrlässige Nichtdeklaration kann mit einer Busse von 10’000 bis 400’000 Franken geahndet werden. Bei vorsätzlicher Nichtanmeldung kann die ESTV eine Busse bis zum doppelten Betrag der Steuerpflicht verhängen.
Die jüngsten Revisionen der schweizerischen Mehrwertsteuervorschriften und die Änderungen der Steuergesetze für den Auslandsversandhandel in die Schweiz haben erhebliche Auswirkungen gehabt.
Sie haben den Wettbewerbsvorteil, den ausländische Unternehmen beim Versand von Sendungen mit geringem Wert in die Schweiz hatten, weitgehend beseitigt. Darüber hinaus haben sie dem Schweizer Staat zusätzliche Steuereinnahmen in Millionenhöhe gebracht.
Es ist wichtig, dass sich ausländische Unternehmen, die auf dem Schweizer Markt verkaufen, mit den Schweizer Mehrwertsteuergesetzen und deren jüngsten Änderungen vertraut machen.
So können sie sicherstellen, dass sie alle Compliance-Anforderungen erfüllen und unnötige Strafen vermeiden. Außerdem können sie so ihre Verkaufsaktivitäten in der Schweiz besser planen und ihre Erfolgsaussichten maximieren.