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Steuern & Recht
David Merz | Geschäftsführer
Zürich, Juni 24, 2023
Die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, ist ein wesentliches Merkmal des MwSt-Systems. Er ermöglicht es den Unternehmen, die auf ihre Einkäufe gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerhalten und ihre Mehrwertsteuerschuld an den Endverbraucher weiterzugeben. In diesem Artikel gehen wir auf das Konzept des Vorsteuerabzugs in der Schweiz ein. Wir erklären, welche Unternehmen berechtigt sind, die von ihnen gezahlte Vorsteuer zurückzufordern, und welche besonderen Voraussetzungen sie dafür erfüllen müssen.
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Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Verbrauchs- und Konsumsteuer, die auf den Mehrwert von Waren und Dienstleistungen auf jeder Stufe ihrer Herstellung und ihres Vertriebs erhoben wird. Sie wird auf jeder Stufe der Lieferkette erhoben, geht aber letztlich zu Lasten des Endverbrauchers. Dies liegt daran, dass mehrwertsteuerregistrierte Unternehmen die Mehrwertsteuer, die sie selbst auf die im Rahmen ihres Produktionsprozesses erworbenen Waren und Dienstleistungen zahlen, in Form von Vorsteuerabzügen zurückfordern können.
Im Gegenzug berechnen sie die Mehrwertsteuer auf die von ihnen verkauften Waren und sind verpflichtet, den eingenommenen Betrag an die Steuerbehörden abzuführen.
Mit anderen Worten: Die Unternehmen fungieren lediglich als Vermittler, die die Mehrwertsteuer im Auftrag des Staates einziehen. Sie berechnen die Mehrwertsteuer auf ihre Verkäufe und ziehen die auf ihre Käufe gezahlte Mehrwertsteuer ab, so dass sie nur den Nettobetrag an die Steuerbehörden abführen.
Durch diesen Mechanismus wird sichergestellt, dass die Mehrwertsteuerlast letztlich an den Endverbraucher weitergegeben wird.Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Die Schweiz wendet drei verschiedene Mehrwertsteuersätze an, je nach Art des Produkts oder der Dienstleistung unterscheiden sich die Steuersätze:
Die genannten Mehrwertsteuersätze sollen ab 1. Januar 2024 auf 8,1 %, 2,6 % bzw. 3,8 % angehoben werden.
In der Schweiz sind alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 100.000 CHF in der Schweiz und im Ausland für Leistungen, die nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren.
Nach der Registrierung sind sie verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf ihre steuerpflichtigen Leistungen zu berechnen und zu erheben. Im Gegenzug können sie einen Vorsteuerabzug auf die Mehrwertsteuer geltend machen, die sie beim Kauf von Waren und Dienstleistungen im Rahmen ihres Produktionsprozesses zahlen.
Beachten Sie, dass der Schwellenwert für gemeinnützige, ehrenamtlich tätige Sport- und Kulturvereine sowie für karitative Einrichtungen auf 250.000 CHF angehoben wurde.
Unternehmen, deren Jahresumsatz unter dem Schwellenwert liegt, können sich auch freiwillig für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Dies kann vor allem für Unternehmen von Vorteil sein, die hauptsächlich mit anderen mehrwertsteuerlich registrierten Unternehmen handeln. Durch die freiwillige Registrierung können die Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend machen und somit die auf ihre Einkäufe gezahlte Mehrwertsteuer zurückerhalten. Dies könnte sich für die Unternehmen je nach ihrer spezifischen Situation positiv auswirken.
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Der Vorsteuerabzug ermöglicht es den Unternehmen, bei der Berechnung ihrer endgültigen Mehrwertsteuerschuld gegenüber den Steuerbehörden die auf Käufe gezahlte Mehrwertsteuer von der auf Verkäufe erhobenen Mehrwertsteuer abzuziehen. Auf diese Weise erhalten sie die an ihre Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer zurück und müssen daher nur die eingenommene Netto-Mehrwertsteuer abführen. In einigen Fällen kann der Nettobetrag negativ sein, was bedeutet, dass das Unternehmen eine Rückerstattung von den Steuerbehörden verlangen kann.
Alle Unternehmen, die in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registriert sind, können den Vorsteuerabzug geltend machen. Um diesen Vorsteuerabzug geltend zu machen, müssen sie über gültige Rechnungen oder andere Belege für ihre Einkäufe verfügen.
Abzugsfähig ist nur die Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Die für persönliche oder unternehmensfremde Ausgaben gezahlte Mehrwertsteuer ist nicht abzugsfähig. Damit diese Ausgaben für Vorsteuerzwecke abzugsfähig sind, dürfen sie nicht zum Nulltarif besteuert werden (d. h. auf sie sollte ein positiver Mehrwertsteuersatz angewandt werden), und sowohl das Unternehmen, das die Waren und Dienstleistungen liefert, als auch das, das sie erwirbt, sollten in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registriert sein.
Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 CHF sind nicht verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen. Kleinunternehmen, die sich nicht registrieren lassen, müssen keine Mehrwertsteuer auf ihre Umsätze berechnen und ausweisen; dies bedeutet aber auch, dass sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Diese Befreiung vereinfacht den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen.
Kleine Unternehmen, die der Meinung sind, dass es in ihrem Interesse liegt, sich für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen, können dies freiwillig tun. Sobald sie registriert sind, haben sie dieselben Mehrwertsteuerpflichten wie größere Unternehmen, die zur Registrierung verpflichtet sind.
Um den Vorsteuerabzug in der Schweiz geltend machen zu können, müssen Unternehmen bestimmte Anforderungen erfüllen und bestimmte Verfahren einhalten. Hier sind einige der wichtigsten Überlegungen:
Damit ein Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss es sicherstellen, dass seine Lieferanten gültige Rechnungen für die erworbenen Waren oder Dienstleistungen ausstellen. Diese Rechnungen sollten die folgenden obligatorischen Angaben enthalten:
Registrierte Unternehmen müssen vierteljährlich Mehrwertsteuerabrechnungen bei den Steuerbehörden einreichen. In diesen Erklärungen werden die auf Verkäufe erhobene und die auf Käufe gezahlte Mehrwertsteuer ausgewiesen. Vorsteuerabzüge können geltend gemacht werden, indem die gezahlte Mehrwertsteuer mit der eingenommenen Mehrwertsteuer verrechnet wird.
Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze sind Branchensätze, die die Abrechnung der Mehrwertsteuer mit der ESTV erheblich vereinfachen, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen.
In den Rechnungen an die Kunden muss die steuerpflichtige Person jedoch die Steuer zum gesetzlichen Steuersatz ausweisen.
Bei diesen Abrechnungsmethoden wird die geschuldete Steuer durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, d.h. des Umsatzes inklusive Steuer, mit dem entsprechenden von der ESTV genehmigten Saldosteuersatz oder Pauschalsteuersatz berechnet. Die Mehrwertsteuerabrechnungen bei der Saldosteuersatzmethode müssen nur halbjährlich eingereicht werden.
Lassen Sie uns nun das Vorsteuersystem anhand eines einfachen Beispiels erläutern:
Addiert man die inkrementellen Mehrwertsteuerbeträge, die auf jeder Stufe des Produktionsprozesses an das Finanzamt gezahlt werden, kommt man auf einen Gesamtbetrag von 7,70 CHF (3,08 + 3,08 + 1,54), der dem vom Endverbraucher zu zahlenden Mehrwertsteuerbetrag entspricht. Dieses System der Mehrwertsteuererhebung, bei dem der Vorsteuerabzug eine entscheidende Rolle spielt, bedeutet letztlich, dass der Endverbraucher die gesamte Mehrwertsteuerschuld bezahlt.
Im Grunde genommen stellt die Mehrwertsteuer für die betroffenen Unternehmen keine wirkliche zusätzliche Ausgabe dar, da sie ihre Vorsteuer abziehen können.
Beachten Sie, dass in diesem Beispiel davon ausgegangen wird, dass alle Unternehmen für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.
Unternehmen und KMU mit Sitz im Ausland unterliegen nun den gleichen Regeln und Mehrwertsteueranforderungen wie inländische Unternehmen, wenn sie steuerpflichtige Leistungen in der Schweiz erbringenund pro Jahr mindestens 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen.
Eine ausführlichere Erörterung der Mehrwertsteuerpflicht für im Ausland ansässige Unternehmen, die in die Schweiz liefern, finden Sie hier.
Aufgrund der Komplexität des Umgangs mit der Mehrwertsteuer sowohl aus rechtlicher als auch aus buchhalterischer Sicht wird Unternehmen dringend empfohlen, einen fachkundigen Steuerberater und Buchhalter mit der Erledigung der notwendigen Aufgaben zu beauftragen. Nexova AG verfügt über umfassende Erfahrung im Umgang mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer in der Schweiz.
Wir können Ihnen bei den rechtlichen Aspekten der Registrierung für die Mehrwertsteuer helfen, ebenso wie bei der Meldung und Zahlung der von Ihnen eingenommenen Mehrwertsteuer und der Rückforderung des Vorsteuerabzugs. Wir stellen auch sicher, dass Ihre MwSt.-Aufzeichnungsprozesse aktuell und genau sind, damit Sie stets die Vorschriften einhalten und gleichzeitig den Betrag, den Sie geltend machen können, maximieren können.
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