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Steuern & Recht
David Merz | Geschäftsführer
Zürich, 12. August 2023
Der Versand von Waren ins Ausland, sowohl in Länder der Europäischen Union (EU) als auch in Nicht-EU-Länder, kann für Unternehmen in der Schweiz sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringen. Das Verständnis der steuerlichen Auswirkungen, einschliesslich Zöllen, Einfuhrsteuern und Mehrwertsteuer, ist entscheidend für reibungslose grenzüberschreitende Transaktionen und eine genaue Finanzplanung.
In diesem Artikel gehen wir auf die steuerlichen Faktoren ein, die Schweizer Exporteure beim Versand in EU- und Nicht-EU-Länder beachten sollten, und geben einen Überblick über einige andere allgemeine Überlegungen.
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Die Zunahme des grenzüberschreitenden Handels und des Online-Shoppings hat zwar viele neue Möglichkeiten für Einzelhändler in der ganzen Welt geschaffen, bringt aber auch zusätzliche Komplexität, Kosten und rechtliche Anforderungen mit sich. Diese müssen klar verstanden und berücksichtigt werden, wenn es darum geht, zu entscheiden, ob sich der Einstieg in den grenzüberschreitenden Online-Handel lohnt.
Schweizer Unternehmen, die ihre Waren ins Ausland exportieren, sollten vor allem die folgenden Punkte beachten:
Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union, aber durch mehrere bilaterale Abkommen wirtschaftlich eng mit der EU verbunden, unter anderem durch den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr. Das bedeutet, dass der grenzüberschreitende Handel mit der EU für Schweizer Unternehmen stark vereinfacht ist, obwohl die EU ihre eigenen Zollgesetze und Einfuhrsteuern hat.Beim grenzüberschreitenden Handel mit Nicht-EU-Ländern ist die Situation nicht immer so einfach. Aspekte wie Zölle, Einfuhrsteuern und andere Fragen im Zusammenhang mit Handelsabkommen, Compliance, Dokumentation usw. können je nach Land sehr unterschiedlich sein. In diesem Sinne gibt es keine „Pauschallösung“, die für alle Nicht-EU-Länder gilt, sondern die Situation muss im Hinblick auf die eigenen Einfuhrsteuergesetze des Ziellandes sowie die bestehenden Handelsbeziehungen und -abkommen mit der Schweiz betrachtet werden.
Wir werden die Unterschiede zwischen dem Versand von Waren in die EU und in Nicht-EU-Länder in Bezug auf die zuvor genannten Hauptaspekte untersuchen:
Zölle sind Steuern, die von Regierungen auf eingeführte Waren erhoben werden. Sie werden auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren berechnet, darunter der Wert der Waren, ihr Ursprungsland, die ein- oder ausgeführte Menge und ihre Klassifizierung nach einem standardisierten System, dem Harmonisierten System (HS).
Die Zölle werden auch von den Handelsabkommen oder Zöllen beeinflusst, die zwischen dem einführenden und dem ausführenden Land bestehen. Diesbezüglich sehen wir, dass es bei der Ausfuhr von Waren in EU-Länder im Vergleich zu Nicht-EU-Ländern grosse Unterschiede bei den Zollgebühren geben kann.
Die Schweiz hat verschiedene Freihandelsabkommen mit der EU abgeschlossen, die eine Vorzugsbehandlung bei der Ausfuhr von Waren in EU-Länder vorsehen. Im Rahmen dieser Abkommen werden die Zölle auf qualifizierte Waren stark reduziert oder ganz abgeschafft. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für alle Warenkategorien, z. B. für verbrauchssteuerpflichtige Waren wie Tabak und Alkohol, für die in der Regel gesonderte Abkommen und Verordnungen gelten und die nicht in gleichem Masse begünstigt werden.
Um diese Vorteile nutzen zu können, müssen die ausführenden Unternehmen einen gültigen Ursprungsnachweis erwerben, z. B. eine Warenverkehrsbescheinigung „EUR.1“ oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Bei der Ausfuhr von Waren in Nicht-EU-Länder müssen Schweizer Unternehmen die spezifischen Vorschriften und Zölle beachten, die dort gelten. Die Zölle hängen von den spezifischen Zollgesetzen des Bestimmungslandes sowie von etwaigen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Land ab. In der Regel müssen Schweizer Unternehmen, die in Nicht-EU-Länder exportieren, im Vergleich zu Lieferungen in die EU mit durchschnittlich höheren Zollgebühren rechnen.
Erfreulicherweise hat die Schweiz bilaterale Freihandelsabkommen mit mehreren Ländern ausserhalb der EU unterzeichnet, darunter China, Japan, Kanada, Singapur, die Türkei, Norwegen, Island und Liechtenstein. Diese Abkommen zielen darauf ab, Handelshemmnisse wie Zölle und Kontingente zwischen der Schweiz und diesen Ländern zu verringern oder zu beseitigen. Zusätzlich zu diesen bilateralen Abkommen ist die Schweiz auch Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz angehören, und hat Freihandelsabkommen mit den EU-Mitgliedstaaten sowie mit mehreren anderen Ländern ausserhalb der EU geschlossen.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist die Mehrwertsteuer, die auf Waren erhoben wird, die in ein Land eingeführt werden. Sie wird von den Zollbehörden des einführenden Landes erhoben und soll sicherstellen, dass eingeführte Waren steuerlich genauso behandelt werden wie ähnliche, im Inland hergestellte Waren.
Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer hängt von den Mehrwertsteuersätzen des Ziellandes ab, die von Land zu Land sehr unterschiedlich sind. In einigen Ländern gelten ausserdem Lieferschwellen, unterhalb derer die eingeführten Waren nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen.
Schweizer Einzelhändler, die Waren in EU-Länder liefern, sind verpflichtet, die Einfuhrumsatzsteuer an die Steuerbehörden des jeweiligen Ziellandes abzuführen, sofern bestimmte Lieferschwellen eingehalten werden.
Vor den jüngsten Aktualisierungen der EU-Versandhandelsvorschriften mussten sich ausländische Einzelhändler nur dann für die Mehrwertsteuer in einem Bestimmungsland registrieren lassen und diese abführen, wenn die länderspezifische Lieferschwelle überschritten wurde. Diese Schwellenwerte lagen in der EU zwischen 35.000 EUR und 100.000 EUR.
Ab dem 1. Juli 2021 werden die bisherigen Lieferschwellen jedoch durch die neue „Fernabsatzverordnung“ der EU ersetzt. Nach diesen neuen Vorschriften müssen Online-Händler in dem Land, in das der Artikel geliefert wird, Umsatzsteuer (MwSt.) abführen, wenn sie für in der gesamten EU verkaufte Waren eine Gesamtlieferschwelle von 10 000 EUR pro Kalenderjahr überschreiten. Liegt ihr Gesamtumsatz mit in der EU verkauften Waren unter diesem Schwellenwert, müssen sie im Bestimmungsland keine Mehrwertsteuer abführen.
Diese neuen Vorschriften bedeuten, dass die meisten Schweizer Unternehmen mit einem nennenswerten Umsatz innerhalb der EU die Einfuhrumsatzsteuer auf alle ihre Lieferungen in die EU entrichten müssen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Lieferschwellen gab es auch Schwellenwerte für den Wert einzelner Sendungen. Bislang waren eingeführte Sendungen unter einem Schwellenwert von 150 Euro von der Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Mehrwertsteuer befreit. Nach den neuen Vorschriften muss die Einfuhrumsatzsteuer nun jedoch für alle gewerblich eingeführten Waren unabhängig von ihrem Wert entrichtet werden.
Um den Verwaltungsaufwand für Verkäufer, die Kleinsendungen in die EU verschicken, zu verringern, wurde der „Import One-Stop-Shop“ (IOSS) eingeführt. Die IOSS-Verordnung gilt für Importe aus Nicht-EU-Ländern mit einem Materialwert unter 150 EUR. Sie ermöglicht es Online-Händlern, ihre IOSS-fähigen EU-Umsätze in einer einzigen Steuererklärung an ein zentrales EU-Steueramt zu übermitteln. Diese Einzelhändler sind davon befreit, sich für jeden einzelnen EU-Staat, in den sie liefern, registrieren zu lassen und dort Einfuhrsteuern zu zahlen, wenn alle Verkäufe für das IOSS in Frage kommen.
Für grössere Sendungen mit einem Materialwert von mehr als 150 EUR kann das IOSS-System nicht verwendet werden, und der Verkäufer muss sich im Bestimmungsland für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und diese abführen, wenn sie die Gesamtlieferschwelle von 10.000 EUR überschreiten. Die Registrierung muss mit Hilfe eines Fiskalvertreters in dem betreffenden EU-Land erfolgen.
Wie bei EU-Ländern gilt auch beim Versand von Waren in Nicht-EU-Länder die allgemeine Regel, dass die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland zu zahlen ist. Der spezifische Mehrwertsteuersatz hängt von den Mehrwertsteuersätzen des Einfuhrlandes ab.
Viele Länder können eigene Lieferschwellen festlegen, bei deren Überschreitung sich der Schweizer Exporteur für seine Exporte in das Bestimmungsland registrieren lassen und die Mehrwertsteuer abführen muss. Werden diese Gesamtlieferschwellen nicht erreicht, wird die Mehrwertsteuer in der Regel vom Importeur/Spediteur der Waren im Bestimmungsland bezahlt, der sich diesen Betrag dann vom Endverbraucher zurückholt.
Darüber hinaus können einige Länder bestimmte Arten von Einfuhren von der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer befreien und Lieferschwellen für Kleinsendungen anwenden, unter denen keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Für Schweizer Unternehmen, die in Länder ausserhalb der EU exportieren, ist es wichtig, die spezifischen Zoll- und Einfuhrumsatzsteuervorschriften des Ziellandes genau zu kennen, um zu wissen, welche Mehrwertsteuer sie zahlen müssen und um alle Zollvorschriften einzuhalten.
Im Allgemeinen sind Waren, die aus der Schweiz in die EU oder ins Ausland exportiert werden, von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit. Um die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die Waren exportiert wurden, z. B. durch den Zollausweis oder eine elektronische Ausfuhranmeldung.
Neben den Zöllen und der Mehrwertsteuer gibt es eine Reihe weiterer Aspekte, die Schweizer Unternehmen beim Versand von Waren ins Ausland, sei es in die EU oder in Nicht-EU-Staaten, berücksichtigen müssen:
Einige Länder haben Handelsabkommen abgeschlossen, die eine Vorzugsbehandlung oder reduzierte Zölle für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorsehen. Das Vorhandensein solcher Abkommen kann zu einem kostengünstigeren und rationelleren Versandverfahren führen.
Die Schweiz hat umfangreiche Handelsabkommen mit der EU und dem übrigen Europa sowie mit zahlreichen aussereuropäischen Ländern geschlossen. Die genauen Bedingungen der Abkommen und das Ausmass der Präferenzbehandlung können sehr unterschiedlich sein. Für Schweizer Unternehmen ist es wichtig, diese Abkommen zu kennen und zu nutzen, um ihre internationalen Handelsaktivitäten zu optimieren.
In verschiedenen Ländern können spezifische Verpackungs- und Etikettierungsanforderungen gelten, die erfüllt werden müssen, um die Konformität sicherzustellen. Diese Anforderungen können die Produktkennzeichnung, sprachliche Anforderungen und spezifische Verpackungsstandards umfassen.
Im Allgemeinen sind diese Anforderungen in der gesamten EU relativ einheitlich und ähneln den Standards der Schweiz. Beim Versand ausserhalb der EU sollten Unternehmen zusätzliche Nachforschungen anstellen, um sicherzustellen, dass sie die individuellen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften des jeweiligen Ziellandes verstehen und einhalten.
Effizienter Transport und Logistik sind für einen erfolgreichen internationalen Handel unerlässlich. Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Spediteuren und Logistikanbietern kann dazu beitragen, den Versandprozess zu rationalisieren und sicherzustellen, dass die Waren rechtzeitig und in gutem Zustand ihr Ziel erreichen.
Logistisch gesehen ist es für Schweizer Unternehmen einfacher, Waren in andere europäische Länder zu versenden. Der freie Warenverkehr und die geografische Nähe machen es einfach und erschwinglich.
Beim Versand in aussereuropäische Länder sind unter Umständen zusätzliche Faktoren zu berücksichtigen. Die grösseren Entfernungen und die zusätzlichen Regeln und Vorschriften, die einzuhalten sind, können zu grösseren Komplexitäten und Kosten in Bezug auf Transport und Logistik führen. Dies sollte man sich vor der Entscheidung für einen Export ins aussereuropäische Ausland vor Augen halten.
Für die Ausfuhr von Waren sind bestimmte Unterlagen erforderlich, wie Handelsrechnungen, Packlisten und Ursprungszeugnisse. Die Einhaltung der Zollvorschriften und -bestimmungen des Bestimmungslandes ist entscheidend, um Verzögerungen oder Strafen zu vermeiden.
Beim Versand in die EU sind die Dokumentations- und Compliance-Anforderungen im Allgemeinen einfacher und berechenbarer. Beim Versand in Länder ausserhalb der EU müssen Schweizer Unternehmen die einzelnen Dokumentationsanforderungen und Compliance-Vorschriften des Ziellandes genauer beachten, da es je nach Land erhebliche Abweichungen und Unterschiede geben kann.
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