Die Schweizer Holding: Ist das noch zeitgemäss?

Seit dem 1. Januar 2020 ist das Steuerprivileg für Schweizer Holdinggesellschaften weggefallen. Wie es dazu kam, wann überhaupt von einer Holding gesprochen wird und die Reihe an Vor- und Nachteilen, welche Holdinggesellschaft weiterhin bieten, wird im folgenden Blog dargestellt.

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Highlights

  • Im Schweizer Recht ist eine Holding keine eigene Gesellschaftsform, sondern dient steuerlichen Vorteilen
  • Holdinggesellschaften müssen langfristige Beteiligungen besitzen; kurzfristige reichen nicht aus
  • Die Steuerreformen führten zu neuen steuerlichen Anforderungen für Schweizer Holdinggesellschaften
  • Holdings als Dachgesellschaften bieten Vorteile wie Liquiditätsbündelung und besseres Steuer-Timing
  • Trotz Steueränderungen können Holdingstrukturen vorteilhaft sein, benötigen aber eine genaue Bewertung

Inhalt

  • Die Schweizer Holding: Ist das noch zeitgemäss?
  • Highlights & content
  • Holding im Schweizer Gesellschaftsrecht
  • Was ist eine Holding Gesellschaft?
  • Wie können Holdinggesellschaften ausgestaltet sein?
  • Vorteile, die erhalten bleiben
  • Was spricht gegen die Holdinggesellschaft?
  • Fazit: Lohnt sich der Status der Holding noch? Eine Einzelfallbetrachtung ist notwendig…
  • Wie kann Nexova Sie unterstützen?
  • Das sagen unsere Kunden

Holding im Schweizer Gesellschaftsrecht

Eine Holding ist keine Gesellschaftsform, wie es beispielsweise die AG oder die GmbH sind. Vielmehr handelt es sich um eine Organisationform, deren Voraussetzungen erfüllt sein mussten um steuerliche Vorteile, sprich das sogenannte Holding-Privileg, zu erhalten. Hier wird in der Vergangenheitsform geschrieben, weil es das erwähnte Holding-Privileg im Schweizer Steuerrecht nicht mehr gibt.

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Was ist eine Holding Gesellschaft?

Die Holdinggesellschaft in der Schweiz stellt eine sogenannte Dachgesellschaft dar. Nach klassischer Definition muss die Holding wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften halten, während Beteiligungen an Personengesellschaften ausgeschlossen sind.

Kurzfristige oder geringe Anteile erfüllen die Bedingungen einer Holding nicht. Langfristig müssen etwa zwei Drittel der Bilanzaktiva aus Beteiligungen bestehen oder zwei Drittel der Erträge aus den Beteiligungen stammen.

Nebentätigkeiten wie Vermögensverwaltung, Geschäfts- oder Konzernleitungsfunktionen und Auslandsgeschäfte sind erlaubt. Allerdings darf die Holding keine gewerblichen oder industriellen Aktivitäten als Hersteller oder Anbieter von Produkten, Immaterialgüterrechten oder Dienstleistungen ausüben.

Da, wie bereits erwähnt, das Steuerprivileg weggefallen ist, dürfte diese klassische Definition zur Erhaltung des Holdingstatus nur noch im Hinblick auf die ebenfalls erwähnten Regelungen bzgl. Kapital- und Gewinnreserve von Bedeutung sein. Es wird jeweils im Einzelfall zu prüfen sein, inwiefern diese Voraussetzungen überhaupt noch relevant sind.

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Wie können Holdinggesellschaften ausgestaltet sein?

Die Holding ist im Aktienrecht der Schweiz, wie bereits erwähnt, nicht genau geregelt, wodurch sie flexibel bezüglich ihrer Rechtsform ist. Meist ist eine Holding eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH etc.) oder eine Genossenschaft. Unterschieden werden in der Praxis reine Holdings, die Beteiligungen kaufen, verkaufen und verwalten, und Mischholdings, bei denen Beteiligungen den Hauptteil des Unternehmenszwecks ausmachen.

Holdings erscheinen in ganz verschiedenen Grössen. Sowohl internationale Gesellschaften, welche eine hohe Anzahl an Tochterfirmen unter sich vereinigen, als auch ein Unternehmer, welcher an lediglich zwei operativen Gesellschaften die Beteiligungen und deren Erträge „unter einem Dach“ zusammenhalten möchte, können eine Holding gründen.

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Vorteile, die erhalten bleiben

Vom Wegfall des grössten und wohl relevantesten Teils der steuerrechtlichen Vorteile einer Holdinggesellschaft in der Schweiz bleiben die weiteren, meist praktischen Vorteile unberührt. Diese können je nach Zweck, der mit einer Holding verfolgt wird unterschiedlich sein:

Timing der Steuern

Durch die Gründung einer Holdinggesellschaft können Aktionäre die Erträge an die Holdinggesellschaft ausschütten. Die Dividenden gehen damit zu diesem Zeitpunkt nicht an die Privatpersonen und lösen damit auch keine höheren Einkommens- und Vermögensteuern aus.

Die Gewinne werden in der Holdinggesellschaft gewissermassen zwischengelagert. Die Holdinggesellschaft kann damit als zu einem späteren Zeitpunkt zur Aufbesserung des Einkommens dienen, indem sie Dividenden ausschüttet, die dann z.B. als Ergänzung zur Altersrente genutzt werden können.

Zu beachten ist, dass diese Ausschüttungen zum Zeitpunkt der Ausschüttung dann der ordentlichen Dividendenbesteuerung unterliegen. Weiter wichtig ist, dass seit 1. Januar 2020 auf die zwischengelagerten Vermögenswerte die volle Kapitalsteuer anfällt.

Bündelung oder Verteilung liquider Mittel

Liquide Mittel, die bei operativen Gesellschaften nicht betriebsnotwendig und nicht unter die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven fallen, können bei der Holdinggesellschaft gebündelt werden.

Je nach Bedarf können sie dann bei einer anderen operativen Gesellschaft eingesetzt werden. Im Falle des Konkurses einer operativen Gesellschaft sind diese Mittel dann auch nicht Gegenstand derer Liquidationsmasse.

 Je nachdem können Eigentümer einer operativen Gesellschaft das Ziel verfolgen, das Unternehmen und dessen Vermögen schlank zu halten. Dies beispielsweise im Hinblick auf einen Verkauf oder zur Minimierung geschäftlicher Risiken. In solchen Fällen kann eine sog. Schwestergesellschaft gegründet werden, welche gewisse Vermögenswerte übernimmt. Die Schwestergesellschaften wiederum werden unter dem Holding-Dach zusammengefasst.

Weitere Vorteile, die erhalten bleiben

Des weiteren bleibt mit der Gründung einer Holding beispielsweise auch der Vorteil, dass gegen aussen mit dem zusätzlichen Namen der Holdingfirma aufgetreten werden kann, erhalten. Auch der oft genannte Vorteil, wonach Mitarbeitende der Tochtergesellschaften unter Umständen effizienter und verantwortungsbewusster handeln, da ihre Arbeit einen direkteren Einfluss auf das Ergebnis der Tochterfirma haben, bleibt unberührt.

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Was spricht gegen die Holdinggesellschaft?

Im Hinblick auf Holdinggesellschaften in der Schweiz sind Nachteile im Hinblick auf die Verwaltung sowie im Zusammenhang mit der Besteuerung zu beachten.

Der Verwaltungsaufwand

Es scheint auf der Hand zu liegen, dass die Verwaltung einer Holdinggesellschaft für den Inhaber einen Mehraufwand bedeutet. Auch eine Gesellschaft mit reiner Holdingtätigkeit unterliegt den gleichen rechtlichen Anforderungen wie eine Gesellschaft, die tatsächlich operativ in der Schweiz tätig ist. Es ist also zu beachten, dass neben der Geschäftstätigkeit der Firmen an sich eine Vielzahl weiterer Aufgaben anfallen werden.

Steuerrechtliche Überlegungen

Die Entscheidung, durch eine Holding Beteiligungen an Firmen zu erwerben bzw. verwalten, sollte auch davon abhängen, ob die Beteiligung später verkauft werden soll. Ein Verkauf durch die Holdinggesellschaft kann steuerliche Nachteile haben. Der durch den Verkauf der Anteile erzielte Erlös ist nur steuerfrei, wenn er an eine natürliche Person geht.

Bei einem Verkauf durch die Holdinggesellschaft fallen seit der Reform sowohl eine Kapital- als auch eine Gewinnsteuer an. Der Kaufpreis fliesst darüber hinaus in die Holding, von wo aus er nur als steuerpflichtige Dividende an die Aktionäre fliessen kann. Wenn eine Tochtergesellschaft erst einmal einer Holding gehört, kann ein steuerfreier Kapitalgewinn nur realisiert werden, wenn die Holding selbst verkauft wird.

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Fazit: Lohnt sich der Status der Holding noch? Eine Einzelfallbetrachtung ist notwendig…

Auch seitdem die Steuerreform in Kraft ist, kann die Gründung einer Holding im Hinblick auf die aufgelisteten Vorteile attraktiv sein. Vor allem im Hinblick auf die Steuerlast gilt es jedoch eine Vielzahl von Überlegungen zu machen. Die Höhe der bei einer Holding anfallenden Steuer dürfte sich seit der Reform verändert haben und die Antwort auf die Frage, ob eine Holding die optimale Lösung darstellt, ist seither unter Umständen eine andere. Für Unerfahrene kann es von Vorteil sein, einen Steuerberater hinzuziehen, da das Steuerrecht in der Schweiz sehr komplex ist.

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Wie kann Nexova Sie unterstützen?

Die Gründung einer Holding in der Schweiz will überlegt sein…

Wir sind ihr Partner im Hinblick auf die mögliche Gründung einer Holding. Mit unserer Erfahrung können wir unter Berücksichtigung des Steuerrechts und weiteren Faktoren abschätzen, ob die Vor- oder die Nachteile überwiegen. Wir analysieren alle Eigenheiten ihres Unternehmens und erarbeiten die beste Lösung.

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