Umgang mit finanziellen Notlagen: Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung nach neuem Aktienrecht

Eine finanzielle Schieflage kann Schweizer Unternehmen vor grosse Herausforderungen stellen. Sie erfordert rasches Handeln, um die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und das finanzielle Wohlergehen des Unternehmens zu schützen. Artikel 725 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) legt die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung im Umgang mit Situationen wie Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung fest. In diesem Artikel definieren wir diese Begriffe, erläutern ihre rechtlichen und praktischen Auswirkungen und geben Einblicke, die Unternehmen dabei helfen, diese Situationen zu verstehen und effektiv zu bewältigen.

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Highlights

  • Artikel 725 OR legt Pflichten bei Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung fest
  • Eine Unterbilanz bedeutet Eigenkapital unter Grundkapital, aber über 50 % der Reserven
  • Ein Kapitalverlust zeigt Eigenkapital unter 50 % des Aktienkapitals und der Reserven
  • Überschuldung heisst Verbindlichkeiten übersteigen Vermögenswerte und Eigenkapital ist negativ
  • Die Aktienrechtsrevision 2023 stärkt Solvenzüberwachung, Revisionspflichten und Rangrücktritte

Inhalt

  • Umgang mit finanziellen Notlagen: Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung nach neuem Aktienrecht
  • Highlights & content
  • Überblick über den rechtlichen Rahmen: Artikel 725 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
  • Unterbilanz
  • Kapitalverlust
  • Überschuldung
  • Was sind die Ursachen für finanzielle Notlagen und Insolvenz bei Unternehmen?
  • Die Verantwortung des Verwaltungsrats
  • Vermeiden Sie kostspielige Fehler: arbeiten Sie mit Nexova zusammen, um finanzielle Herausforderungen zu bewältigen
  • FAQ
  • Das sagen unsere Kunden

Überblick über den rechtlichen Rahmen: Artikel 725 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)

Artikel 725 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) dient als Grundlage für das Management von finanziellen Schwierigkeiten und Insolvenzen in Schweizer Unternehmen. Er umreisst die Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats (bei AGs) oder der Geschäftsführer (bei GmbHs), wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Es legt insbesondere Massnahmen fest, die in folgenden Fällen zu ergreifen sind:

  1. Unterbilanz: Das Eigenkapital eines Unternehmens fällt unter das nominelle Aktienkapital (bei einer AG) oder das Stammkapital (bei einer GmbH).
  2. Kapitalverlust: Das Eigenkapital sinkt unter 50 % des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven.
  3. Überschuldung: Die Verbindlichkeiten übersteigen die Aktiven der Gesellschaft.

Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann zu schwerwiegenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen, einschliesslich der persönlichen Haftung der Geschäftsführer oder des Verwaltungsrats.

Im Folgenden werden wir jeden dieser Begriffe näher definieren und untersuchen, die praktischen und rechtlichen Auswirkungen jedes Begriffs gemäss Artikel 725 des Obligationenrechts erläutern und zum besseren Verständnis praktische Beispiele anführen.

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Unterbilanz

Definition: Was ist eine Unterbilanz?

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Eigenkapital eines Unternehmens unter das nominale Grundkapital (z. B. das Aktienkapital bei einer AG oder das Stammkapital bei einer GmbH) fällt. Dies bedeutet, dass das Eigenkapital das Grundkapital nicht mehr vollständig abdeckt, das Unternehmen jedoch weiterhin über positives Eigenkapital verfügt und die Verbindlichkeiten durch die Aktiven gedeckt sind.

In der Bilanz kann eine Unterbilanz häufig durch das Eigenkapitalkonto oder einen Verlustvortrag erkennbar sein. Sie zeigt an, dass das Unternehmen finanzielle Schwierigkeiten hat, ohne dass unmittelbar rechtliche Massnahmen erforderlich sind.

Auswirkungen: Was ist im Falle einer Unterbilanz zu tun?

Eine Unterbilanz erfordert zwar noch keine formellen rechtlichen Schritte, ist aber ein frühes Warnzeichen für eine mögliche finanzielle Notlage. Der Vorstand sollte die Situation erkennen und proaktiv Massnahmen ergreifen, um die finanzielle Gesundheit des Unternehmens zu verbessern, z. B:

  • Analyse der Ursachen der Unterbilanz und Identifikation von Schwachstellen.
  • Entwicklung einer Strategie zur Wiederherstellung des Eigenkapitals, beispielsweise durch Kostensenkungen, Erhöhung der Einnahmen oder Kapitalzuführung.
  • Regelmässige Überwachung der Bilanz und der finanziellen Kennzahlen, um einen weiteren Rückgang des Eigenkapitals zu verhindern.

Wird in dieser Phase nicht gehandelt, kann sich die Situation verschlimmern, was zu Kapitalverlusten oder Überschuldung führen kann.

Beispiel für eine Unterbilanz

Die ABC AG verfügt über ein nominelles Aktienkapital von 500’000 CHF und gesetzliche Reserven von 100’000 CHF. Nach einem herausfordernden Jahr zeigt die Jahresrechnung des Unternehmens Folgendes:

  • Aktiven (Vermögen): CHF 600’000
  • Verbindlichkeiten (Fremdkapital): 250.000 CHF
  • Eigenkapital: CHF 350.000 (berechnet als Aktiven – Fremdkapital)

Das Eigenkapital der Gesellschaft (CHF 350’000) liegt damit unter der Summe aus dem Aktienkapital und den gesetzlichen Reserven (CHF 600’000). Das Unternehmen befindet sich somit in einer Unterbilanz, da das Eigenkapital das nominelle Kapital nicht mehr vollständig deckt, jedoch weiterhin mehr als 50 % davon beträgt. Ein Kapitalverlust liegt daher nicht vor.

Empfohlene Massnahmen für die ABC AG:

  1. Analyse der Ursachen:
    Die Geschäftsleitung sollte die Gründe für die finanzielle Situation untersuchen, z. B. steigende Kosten, rückläufige Einnahmen oder andere wirtschaftliche Faktoren.
  2. Entwicklung eines Sanierungsplans:
    Ein Plan zur Wiederherstellung des Eigenkapitals könnte Massnahmen wie Kostenreduzierungen, zusätzliche Beiträge der Aktionäre oder betriebliche Optimierungen umfassen.
  3. Regelmässige Überwachung:
    Die finanzielle Entwicklung sollte genau beobachtet werden, um sicherzustellen, dass das Eigenkapital nicht unter 50 % der Summe aus Aktienkapital und gesetzlichen Reserven fällt, was einen Kapitalverlust darstellen würde.

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Kapitalverlust

Definition: Was ist ein Kapitalverlust?

Definition: Was ist ein Kapitalverlust?
Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die Aktiven eines Unternehmens abzüglich der Verbindlichkeiten (Eigenkapital) weniger als 50 % der Summe aus dem einbezahlten Aktienkapital (bei einer AG) oder Stammkapital (bei einer GmbH) sowie der nicht an die Gesellschafter rückzahlbaren gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven betragen.

In diesem Fall ist der Verwaltungsrat (bei einer AG) oder die Geschäftsführung (bei einer GmbH) gemäss Artikel 725a OR verpflichtet, Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts zu ergreifen.

Auswirkungen: Welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen im Falle eines Kapitalverlustes?

Gemäss Artikel 725a OR muss der Verwaltungsrat (bei einer AG) bzw. die Geschäftsführung (bei einer GmbH) bei einem Kapitalverlust folgende Massnahmen ergreifen:

  1. Einberufung einer Generalversammlung: Der Verwaltungsrat muss die Aktionäre informieren und Massnahmen zur Sanierung vorschlagen, sofern diese in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.
  2. Durchführung einer eingeschränkten Revision: Wenn die Gesellschaft keine Revisionsstelle hat, muss der letzte Jahresabschluss vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Ernennung des zugelassenen Revisors. Diese Anforderung entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.
  3. Sanierungsmassnahmen: Der Verwaltungsrat ergreift Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts. Dazu können betriebliche Umstrukturierungen, Kostensenkungen, Kapitalerhöhungen oder andere Sanierungsstrategien gehören, die das Eigenkapital wiederherstellen.

Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu einer persönlichen Haftung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung führen.

Beispiel für einen Kapitalverlust

Die XYZ GmbH hat ein Stammkapital von CHF 1’000’000 und gesetzliche Reserven von CHF 200’000. Aufgrund von Betriebsverlusten zeigt die Bilanz folgende Werte:

  • Aktiven (Vermögen): CHF 700’000
  • Verbindlichkeiten (Fremdkapital): CHF 400’000
  • Eigenkapital: CHF 300’000 (berechnet als Aktiven – Fremdkapital)

Das Eigenkapital der XYZ GmbH (CHF 300’000) beträgt nun weniger als 50 % der Summe aus Stammkapital und gesetzlichen Reserven (CHF 1’200’000). Damit liegt ein Kapitalverlust vor, der die gesetzlichen Pflichten nach Artikel 725a OR auslöst.

Antwort:
Die Geschäftsführung der XYZ GmbH muss folgende Schritte einleiten:

  1. Eine Generalversammlung einberufen, um die finanzielle Situation offenzulegen und notwendige Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen, sofern diese in die Zuständigkeit der Gesellschafter fallen.
  2. Sicherstellen, dass der Jahresabschluss einer eingeschränkten Revision unterzogen wird, falls das Unternehmen keine Revisionsstelle hat. Diese Pflicht entfällt, wenn die XYZ GmbH ein Gesuch um Nachlassstundung stellt.
  3. Lösungen entwickeln und präsentieren, wie zum Beispiel betriebliche Umstrukturierungen, Kostensenkungen oder die Sicherung zusätzlicher Kapitalbeiträge der Gesellschafter.

Wird auf Kapitalverluste nicht reagiert, könnte dies zu einer weiteren Verschlechterung der Finanzlage und schliesslich zur Überschuldung führen.

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Überschuldung

Definition: Was ist Überschuldung?

Eine Überschuldung tritt ein, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens die gesamten Vermögenswerte übersteigen, wodurch ein negatives Eigenkapital entsteht. Dieser Zustand signalisiert eine ernsthafte finanzielle Krise, die das Unternehmen an den Rand der Zahlungsunfähigkeit bringt, sofern nicht umgehend Massnahmen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität ergriffen werden.

Die Folgen: Was sind die rechtlichen Folgen der Überschuldung?

Gemäss Artikel 725b OR muss der Verwaltungsrat (AG) oder die Geschäftsleitung (GmbH) bei begründetem Verdacht auf Überschuldung unverzüglich handeln:

  1. Erstellung von Zwischenabschlüssen:
    Der Verwaltungsrat muss Zwischenabschlüsse sowohl zu Fortführungs- als auch zu Liquidationswerten erstellen und von einer zugelassenen Revisionsstelle oder einem zugelassenen Revisor prüfen lassen. Auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses zu Liquidationswerten kann verzichtet werden, wenn die Fortführungsannahme gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufzeigt.
  2. Benachrichtigung des Gerichts:
    Stellt der geprüfte Zwischenabschluss eine Überschuldung fest, muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen, um das Konkursverfahren einzuleiten. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn:
    • Gläubiger im Umfang der Überschuldung einen Rangrücktritt erklären und ihre Forderungen stunden.
    • Begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innerhalb von 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse behoben werden kann, ohne die Forderungen der Gläubiger weiter zu gefährden.
  3. Einleitung des Konkursverfahrens:
    Wenn keine Abhilfemassnahmen möglich sind, eröffnet das Gericht das Konkursverfahren oder entscheidet gemäss Artikel 173a SchKG.

Das Gesetz hält klar fest, dass der Verwaltungsrat und die externe/zugelassene Revisionsstelle bei diesen Schritten mit der erforderlichen Dringlichkeit vorgehen müssen (Art. 725b Abs. 6 OR). Wird dies unterlassen, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschliesslich der persönlichen Haftung der Unternehmensleitung.

Beispiel Überschuldung

Die Anon AG ist in einer hart umkämpften Branche tätig. Nach dem Verlust mehrerer Kunden kämpft das Unternehmen damit, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das geht aus den Jahresabschlüssen hervor:

  • Aktiven (Vermögen): CHF 1.500.000
  • Verbindlichkeiten (Fremdkapital): CHF 2’200’000
  • Eigenkapital: CHF -700.000 (negatives Eigenkapital, berechnet als Vermögen – Verbindlichkeiten)

Zudem verfügt das Unternehmen über gesetzliche Reserven in Höhe von CHF 300’000, die das negative Eigenkapital nicht ausgleichen können.

Die Verbindlichkeiten übersteigen die Vermögenswerte des Unternehmens, was zu einer Überschuldung gemäss Artikel 725b OR führt.

Handeln des Verwaltungsrats gemäss Artikel 725b OR:

Der Verwaltungsrat ist gesetzlich verpflichtet, bei Überschuldung unverzüglich zu handeln und folgende Schritte einzuleiten:

  1. Erstellung von Zwischenabschlüssen sowohl zu Fortführungs- als auch zu Liquidationswerten.
  2. Die Zwischenabschlüsse müssen von einer Revisionsstelle oder einem zugelassenen Revisor geprüft werden.
  3. Wird die Überschuldung durch den geprüften Zwischenabschluss bestätigt, muss der Verwaltungsrat das zuständige Gericht informieren, es sei denn:
    • Nachrangigkeitsvereinbarungen: Gläubiger erklären sich bereit, ihre Forderungen im Umfang der Überschuldung nachrangig zu stellen und zu stunden.
    • Umstrukturierungsmassnahmen: Innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage der geprüften Zwischenabschlüsse besteht eine begründete Aussicht, dass die Überschuldung beseitigt werden kann, ohne die Forderungen der Gläubiger zusätzlich zu gefährden.

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflichten bei Überschuldung kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben, einschliesslich der persönlichen Haftung der Verwaltungsratsmitglieder. Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle sind verpflichtet, mit der gebotenen Eile zu handeln.

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Was sind die Ursachen für finanzielle Notlagen und Insolvenz bei Unternehmen?

Finanzielle Notlagen, wie z. B. Kapitalverluste oder Überschuldung, können auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, darunter:

  • Unzureichendes Finanzmanagement und mangelnde Kontrolle, wie z. B. fehlende Budgetierung, unzureichende interne Kontrollen oder fehlende Risikoüberwachung.
  • Längere Zeiträume mit Betriebsverlusten, bedingt durch ungünstige Marktbedingungen, schwache betriebliche Leistung oder unzureichende strategische Planung.
  • Übermässige Verschuldung (exzessives Leveraging), die dazu führen kann, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr durch das Vermögen gedeckt werden können.
  • Externe Faktoren, wie Wirtschaftsabschwünge, globale Pandemien, politische Instabilität, Naturkatastrophen oder Marktstörungen.

In den meisten Fällen wird eine finanzielle Notlage durch eine komplexe Kombination der oben genannten Faktoren verursacht und kann nicht auf einen allein zurückgeführt werden.

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Die Verantwortung des Verwaltungsrats

Was ist die richtige Reaktion auf finanzielle Notlagen?

Tritt eine finanzielle Notlage ein – sei es eine Unterbilanz, ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung –, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, entschlossen und gesetzeskonform zu handeln. Je nach Art der Notlage ergeben sich unterschiedliche Pflichten:

Dazu gehören:

  • Laufende Überwachung der Solvenz und der allgemeinen finanziellen Gesundheit des Unternehmens durch regelmässige Kontrollen und Finanzberichte.
  • Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 725 OR genannten Richtlinien für den Umgang mit finanziellen Notlagen und Insolvenz.
  • Unverzügliche Umsetzung geeigneter Korrekturmassnahmen zur Wiederherstellung der Finanzstabilität.
  • Im Falle einer Überschuldung, bei der Sanierungsmassnahmen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich sind, muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen, um ein Konkursverfahren einzuleiten.

Welche Folgen hat die Vermeidung von Verantwortung?

Der Verwaltungsrat ist gesetzlich verpflichtet, bei finanziellen Notlagen wie Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung verantwortungsvoll und gesetzeskonform zu handeln. Eine Missachtung dieser Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen haben, darunter:

  • Persönliche Haftung: Die Mitglieder des Verwaltungsrats können für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Fahrlässigkeit, Untätigkeit oder Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten entstehen.
  • Verlust des Unternehmens: Ungelöste finanzielle Probleme können zur Insolvenz und schliesslich zur Liquidation des Unternehmens führen, wie in Artikel 725b OR geregelt.
  • Schädigung des Rufs: Der Ruf des Unternehmens und seiner Führung kann erheblich leiden, was langfristig die Beziehungen zu Gläubigern, Investoren und Kunden beeinträchtigt.

Darüber hinaus dürfen die Verwaltungsratsmitglieder niemals versuchen, sich mit zweifelhaften oder rechtlich fragwürdigen Mitteln aus der Verantwortung zu stehlen. Jedes Mitglied kann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn es die in Artikel 725 des Schweizerischen Obligationenrechts genannten Pflichten nicht einhält oder nicht „mit der gebotenen Eile“ handelt (Art. 725b Abs. 6 OR).

Zwei typische Beispiele verdeutlichen die Risiken, die mit dem Versuch verbunden sind, sich der Verantwortung zu entziehen:

  1. Rücktritt des Verwaltungsrats: Ein Rücktritt entbindet ein Mitglied nicht von der Haftung für Ereignisse, die vor dem Rücktritt eingetreten sind, und erschwert es, aktiv an notwendigen Sanierungsmassnahmen mitzuwirken.
  2. Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen: Der Versuch, Gesellschafterdarlehen kurz vor einem Konkurs zurückzuzahlen, kann im Konkursverfahren als Gläubigerbegünstigung angefochten werden. Solche Zahlungen können rückgängig gemacht werden und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da sie gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger verstossen.

Diese Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, dass Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder verantwortungsbewusst handeln und ihre gesetzlichen Pflichten einhalten, um rechtliche und persönliche Risiken zu vermeiden.

Verwaltungsräte können bei unterlassenen Massnahmen zur Schadensbegrenzung persönlich haftbar gemacht werden, was dazu führen kann, dass Verluste aus ihrem Privatvermögen gedeckt werden müssen, um fällige Zahlungen des Unternehmens sicherzustellen.

Welche Auswirkungen hatte die Aktienrechtsrevision 2023?

Mit der Aktienrechtsrevision 2023 wurden wesentliche Änderungen eingeführt, die die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats, insbesondere bei finanziellen Notlagen, konkretisieren und stärken. Ziel ist es, Insolvenzrisiken frühzeitig zu erkennen und durch rechtzeitiges Handeln zu minimieren. Die Revision betont die persönliche Haftung der Verwaltungsratsmitglieder bei Vernachlässigung ihrer Pflichten und verpflichtet diese, mit Sorgfalt und Dringlichkeit zu handeln.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Laufende Überwachung der Solvenz: Der Verwaltungsrat ist neu ausdrücklich verpflichtet, die Solvenz der Gesellschaft laufend zu überwachen, um Insolvenzrisiken frühzeitig zu erkennen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen (Art. 725 OR).
  • Verschärfte Revisionsvorschriften: Für den Fall eines Kapitalverlustes sieht das Gesetz neue Revisionspflichten vor, um die finanzielle Transparenz und die korrekte Bewertung sicherzustellen (Art. 725a Abs. 2 OR).
  • Strengere Anforderungen für Rangrücktritte: Nach der Revision gelten strengere Vorgaben für qualifizierte Rangrücktritte. Diese ermöglichen es Unternehmen, eine gerichtliche Benachrichtigung zu vermeiden, sofern die Bedingungen des Artikels 725b OR erfüllt sind.

Dies sind nur einige wenige Beispiele, die die Auswirkungen der Reformen von 2023 verdeutlichen, die letztlich die Verantwortung des Vorstands stärken, angesichts einer drohenden Insolvenz entschlossen und angemessen zu handeln.

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FAQ

Antworten auf einen Klick

Was ist der Unterschied zwischen Unterbilanz und Kapitalverlust?

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Eigenkapital unter das Grundkapital (z. B. Aktienkapital bei einer Aktiengesellschaft (AG) oder Stammkapital bei einer GmbH) und die gesetzlichen Reserven (Kapital- und Gewinnreserven) fällt, jedoch weiterhin mehr als 50 % dieser Summe beträgt. Ein Kapitalverlust tritt ein, wenn das Eigenkapital unter 50 % der Summe aus dem Grundkapital und den gesetzlichen Reserven sinkt.

Was ist der Unterschied zwischen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens seine Aktiven (Vermögenswerte) übersteigen, was zu einem negativen Eigenkapital führt. Dies entspricht dem Konzept der bilanziellen Überschuldung. Neben der Überschuldung umfasst der weiter gefasste Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ auch die Liquiditätsinsolvenz, d. h. wenn ein Unternehmen aufgrund von Liquiditätsproblemen nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, obwohl es möglicherweise über ausreichende nicht liquide Aktiven zur Deckung seiner Verbindlichkeiten verfügt. Mit anderen Worten: Überschuldung ist ein Teilaspekt der Insolvenz.

Welche Rolle spielen gesetzliche Reserven in finanziellen Notsituationen?

Die gesetzlichen Reserven dienen als finanzielles Polster, das die Gläubiger schützt und die Stabilität des Unternehmens in schwierigen Zeiten stärkt. In der Schweiz sind Unternehmen verpflichtet, 5 % ihres Jahresgewinns der gesetzlichen Gewinnreserve zuzuweisen, bis diese zusammen mit der Kapitalreserve 50 % des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Für Holdinggesellschaften gilt eine reduzierte Schwelle von 20 %.

Was sind Rangrücktrittsvereinbarungen, und wie können sie bei Überschuldung helfen?

Bei Rangrücktrittsvereinbarungen erklären sich Gläubiger bereit, ihre Forderungen hinter alle übrigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zurücktreten zu lassen. In der Folge kann eine bilanzielle Überschuldung beseitigt werden, wodurch das Unternehmen ein Insolvenzverfahren vorübergehend vermeiden kann. Diese Massnahme verschafft dem Unternehmen Zeit, um seine finanzielle Situation zu stabilisieren, etwa durch Sanierungen oder Kapitalzuführungen.

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