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Steuern & Recht
Lucia Robayo
Zürich, Juni 16, 2024
Die Bezugsteuer ist ein essenzielles, aber oft missverstandenes Element des Schweizer Mehrwertsteuersystems. Sie spielt eine bedeutende Rolle im internationalen Handel und bei Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen an in der Schweiz ansässige Unternehmen erbracht werden. In diesem Beitrag wird die Bezugsteuer umfassend erläutert, ihre Funktionsweise und gesetzlichen Rahmenbedingungen beschrieben sowie praktische Beispiele zur Veranschaulichung gegeben.
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Die Bezugsteuer, auch bekannt als Reverse-Charge-Verfahren, ist eine spezielle Regelung im Mehrwertsteuerrecht. Sie wird angewendet, wenn Unternehmen aus dem Ausland Dienstleistungen oder bestimmte Lieferungen beziehen. Statt dass der ausländische Leistungserbringer die Mehrwertsteuer erhebt, muss der Schweizer Leistungsempfänger die Steuer selbst berechnen und abführen.
Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Dies vereinfacht die Steuererhebung und verhindert, dass ausländische Unternehmen sich in der Schweiz registrieren müssen. Es soll auch Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und gewährleisten, dass Dienstleistungen und Waren unabhängig vom Herkunftsland gleich besteuert werden.
Im Kontext der Bezugsteuer sind vor allem Unternehmen steuerpflichtig, die Leistungen aus dem Ausland beziehen. Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen bereits mehrwertsteuerpflichtig ist. Entscheidend ist, ob die bezogenen Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen würden, wenn sie von einem inländischen Anbieter erbracht worden wären.
Die Bezugsteuer gilt für verschiedene Dienstleistungen und Lieferungen. Typische Beispiele umfassen:
Keine Bezugsteuer ist geschuldet, wenn die Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen oder befreit sind, wie z.B. ärztliche Behandlungen oder Bildungsleistungen. Zudem gibt es Sonderregelungen für den Bezug von immateriellen Gütern und bestimmte Branchen.
Wenn die Rechnung einer ausländischen Firma den Schweizer MWST-Satz und eine schweizerische MWST-Nummer enthält, entfällt die Bezugsteuer. Der Schweizer Empfänger muss nichts melden.
Die Abrechnung der Bezugsteuer erfolgt durch den Leistungsempfänger. Dieser muss die bezogene Leistung in seiner Mehrwertsteuerabrechnung deklarieren und die entsprechende Steuer berechnen und abführen.
Wenn ein Leistungsempfänger nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, unterliegt er der Bezugsteuer, sobald er innerhalb eines Kalenderjahres der Bezugsteuer unterliegende Leistungen im Wert von über 10.000 Franken bezieht.
Die deklarierte Bezugsteuer kann, sofern die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, in der gleichen Abrechnung als Vorsteuer deklariert und abgezogen werden.
Ein Schweizer mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen bezieht Beratungsleistungen von einem deutschen Berater. Der deutsche Berater stellt keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Das Schweizer Unternehmen muss nun den Wert der bezogenen Leistung in der Mehrwertsteuerabrechnung angeben und die Steuer zum geltenden Satz der MWST von 8.1% berechnen und an die Steuerbehörde abführen.
Die deklarierte Bezugsteuer kann in der gleichen Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer deklariert und in Abzug gebracht werden.
Die Schweiz hat spezielle Regelungen im Mehrwertsteuergesetz eingeführt, um die Anwendung zu erleichtern und bestimmte Branchen zu entlasten. Beispielsweise können kleine Unternehmen, die unter der jährlichen Umsatzgrenze von CHF 100,000 liegen, von der Bezugsteuerpflicht befreit sein.
Ein Leistungsbezüger, der für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtig ist (z.B. Privatperson, Schule oder Kleinunternehmen), wird bezugsteuerpflichtig, wenn er oder sie innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10’000 Franken der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bezieht.
Um festzustellen, ob eine Leistung der Bezugsteuer unterliegt, sollten Unternehmen folgende Fragen klären:
Die Einfuhrsteuer und die Bezugsteuer sind zwei unterschiedliche Konzepte im Schweizer Mehrwertsteuersystem, die sich auf die Besteuerung von Waren und Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen.
Einfuhrsteuer: Diese Steuer wird auf physische Waren erhoben, die in die Schweiz importiert werden. Sie wird von der Zollbehörde an der Grenze erhoben und basiert auf dem Gesamtwert der eingeführten Waren. Die Einfuhrsteuer stellt sicher, dass importierte Waren genauso besteuert werden wie inländische Produkte.
Bezugsteuer: Im Gegensatz zur Einfuhrsteuer betrifft die Bezugsteuer Dienstleistungen und bestimmte immaterielle Güter, die von ausländischen Anbietern an inländische Unternehmen erbracht werden. Hierbei muss der in der Schweiz ansässige Leistungsempfänger die Steuer selbst berechnen und abführen, da der ausländische Anbieter nicht mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz ist.
Die Einfuhrsteuer bezieht sich also auf den physischen Warenverkehr über die Grenze, während die Bezugsteuer auf Dienstleistungen und immaterielle Leistungen aus dem Ausland angewendet wird, die in der Schweiz genutzt oder ausgewertet werden.
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Um die Anwendung der Bezugssteuer weiter zu veranschaulichen, betrachten wir einige konkrete Fallstudien:
Ein Schweizer Start-up bezieht eine umfassende Marktanalyse von einem britischen Beratungsunternehmen. Der britische Anbieter stellt keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Das Schweizer Start-up muss die Bezugsteuer auf den Rechnungsbetrag anwenden und diese in der Mehrwertsteuerabrechnung deklarieren.
Ein mittelständisches Schweizer Unternehmen kauft Softwarelizenzen von einem US-amerikanischen Anbieter. Auch hier stellt der Anbieter keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Das Schweizer Unternehmen muss den Wert der Lizenzen in der Mehrwertsteuerabrechnung angeben und die entsprechende Bezugsteuer abführen.
Eine Schweizer Werbeagentur beauftragt eine deutsche Kreativagentur mit der Erstellung einer Werbekampagne. Die deutsche Agentur stellt keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Schweizer Werbeagentur muss die Bezugsteuer auf den Wert der erbrachten Dienstleistungen berechnen und in der Mehrwertsteuerabrechnung deklarieren.
Die korrekte Abrechnung und Dokumentation der Bezugsteuer ist entscheidend, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden. Hier sind einige Schritte, die Unternehmen beachten sollten:
Um Fehler bei der Abrechnung der Bezugsteuer zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:
Die Nichtbeachtung der Vorschriften zur Bezugsteuer kann erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Unternehmen, die die Bezugsteuer nicht korrekt abführen, riskieren Nachforderungen, Bußgelder und Zinsen. Zudem kann es zu einem Vertrauensverlust bei den Steuerbehörden kommen, was weitere Prüfungen und Kontrollen nach sich ziehen kann.
Moderne Technologien und Softwarelösungen können Unternehmen dabei unterstützen, die Bezugsteuer korrekt und effizient abzuwickeln. ERP-Systeme bieten oft integrierte Funktionen zur Erfassung und Berechnung der Bezugsteuer. Zudem können Cloud-basierte Lösungen die Zusammenarbeit mit externen Beratern erleichtern und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Abwicklung der Bezugsteuer oder anderen steuerlichen Fragen benötigen, steht Ihnen Nexova AG mit ihrem Expertenteam zur Seite.
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